RS Vwgh 1998/6/30 98/11/0078

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §57 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2a;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Auf Grund des akzessorischen Charakters einer Nachschulungsanordnung iSd § 73 Abs 2a KFG bleibt für ein kraftfahrbehördliches Vorgehen, wonach die Erstbehörde einerseits eine Entziehungsmaßnahme durch Mandatsbescheid anordnet und andererseits die Nachschulung durch einen NICHT auf § 57 Abs 1 AVG gestützten Bescheid angeordnet wird, kein Platz, da dies ein Auseinanderfallen der Rechtsmittelzüge mit der Konsequenz bewirkt, daß eine letztinstanzliche Entscheidung in der Nachschulungssache vor einer letztinstanzlichen Entscheidung in der Entziehungssache erginge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110078.X02

Im RIS seit

09.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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