RS Vwgh 2001/6/28 99/11/0237

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2a;
KFG 1967 §75a Abs1 lita;

Rechtssatz

Das KFG 1967 enthält, was den Zeitpunkt der Anordnung einer begleitenden Maßnahme betrifft, keine ausdrückliche Regelung. Nach dem Gesetzeswortlaut ist zwar anzunehmen, dass der Gesetzgeber offenbar als Regelfall die gleichzeitige Anordnung der Entziehung der Lenkerberechtigung mit einer begleitenden Maßnahme vor Augen hatte. Eine Untrennbarkeit ist bei einem Entziehungsausspruch unter Anordnung von begleitenden Maßnahmen allerdings nicht gegeben. Das Gesetz enthält kein Verbot der Anordnung von Begleitmaßnahmen nach Erlassung eines Entziehungsbescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1996, Zl. 94/11/0289). Daraus folgt aber wegen der Trennbarkeit von Entziehung und Anordnung begleitender Maßnahmen für den vorliegenden Fall, dass die Berufungsbehörde über die durch den Bescheid der Behörde erster Instanz, der noch keinen Ausspruch über die Anordnung einer begleitenden Maßnahme enthielt, abgesteckte "Sache" des Berufungsverfahrens in unzulässiger Weise hinausgegangen ist.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110237.X05

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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