Index: KFG40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §56 implizitKFG 1967 §64 Abs1KFG 1967 §71 Abs1 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0010/78 E 23. November 1978 VwSlg 9698 A/1978 RS 1 Stammrechtssatz Wurde nach dem KFG 1967 eine Lenkerberechtigung mit einem gesonderten Bescheid erteilt, sondern nur ein Führerschein ausgestellt, dann kommt diesem Bescheidcharakter zu. (Hier: Austausch und Erweiterung... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §45 Abs2;KFG 1967 §64 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen zur Unbedenklichkeit der Beweiswürdigung in Ansehung der Frage, ob der Bfr (oder eine andere Person) ein bestimmtes Kfz gelenkt hat. (Im konkreten Fall erscheint auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung es durchaus möglich, wenn der Meldungsleger ein Kraftfahrzeug auch beim Durchschneiden einer Gl... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs1;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;
Rechtssatz: Kann mangels Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten an der Aufklärung des Sachverhalts die Tatzeit der Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs 1 KFG nicht präzise eingegrenzt werden (hier: der Beschuldigte wurde auf der Autobahn allein in einem stehenden Auto am Lenkersitz befin... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;KFG 1967 §64 Abs1;VStG §25;VwRallg;
Rechtssatz: Weder das VStG noch das AVG räumen dem Beschuldigten einen Anspruch auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen ein. Dies schließt freilich nicht aus, daß nicht doch im Einzelfall eine Gegenüberstellung geboten sein kann (hier: Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG).... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;KFG 1967 §64 Abs1;VStG §25;VwRallg;
Rechtssatz: Ausführungen zur Gesetzmäßgkeit der Beweiswürdigung einer Beschuldigtenveranwortung, nicht der Lenker eines Kfz gewesen zu sein, und der Darstellung des Meldungslegers, der den ihm angeblich persönlich bekannten Beschuldigten als Lenker erkannt haben will ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 21. Februar 1986 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 7. November 1985 um 11.25 Uhr in Salzburg, Aignerstraße - Kreuzung mit der Rettenpacherstraße, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 begangen. Gemäß § 134 Abs... mehr lesen...
Index: KFG40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §134 Abs1KFG 1967 §64 Abs1VStG §19
Rechtssatz: Beschreibt der Beschuldigte seine Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse wie folgt: TRANSPORTUNTERNEHMEN MIT 18 FAHRZEUGEN (SPEZIALFAHRZEUGEN) UND BETRIEBSEINRICHTUNGEN; EINKOMMEN LAUT STEUERBESCHEID, SORGEPFLICHT FÜR GATTIN UND ZWEI KINDER, so erscheint unter Beda... mehr lesen...
Der Sicherheitswachebeamte AM erstattete am 25. Juni 1980 der Bundespolizeidirektion Innsbruck auf Grund eigener außerdienstlicher Wahrnehmung die Anzeige, der Beschwerdeführer habe am 14. Juni 1980 gegen 18.30 Uhr in Innsbruck, Amraser Straße - Rudolf-Greinz-Straße - Kranewitter Straße einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, obwohl er keine Lenkerberechtigung besitze. Der Meldungsleger habe sich zur angeführten Zeit mit seinem Privat-Pkw in der Amraser Straße auf dem Weg z... mehr lesen...
Index: KFG40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs1VStG §44a litbVStG §44a Z2 implizit
Rechtssatz: Wer ohne Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug lenkt, verletzt § 64 Abs 1 KFG. § 64 Abs 1 KFG ist die verletzte Verwaltungsvorschrift, die gem § 44a lit b VStG 1950 in den
Spruch: aufzunehmen ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1984:198203011... mehr lesen...
In Ansehung eines Kraftfahrzeuges, das am 9. November 1978 um 11.20 Uhr in Wien X, Quellenstraße 68 - 70, abgestellt gewesen sei, findet sich in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsstrafverfahrens folgender Bericht vom 9. Jänner 1979: "Verantwortlicher Lenker: R M, ... Lenkerauskunft vom Fahrzeughalter F G." Der Unterschrift ist der Name des Unterzeichnenden in Klarschrift nebst der Bezeichnung "BzI" beigefügt. Mit Beschuldigten-Ladungsbescheid der Bundespo... mehr lesen...
Auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattete am 7. März 1977 der Kriminalbeamte B H von der Bundespolizeidirektion Linz die Anzeige, am 22. Dezember 1976 habe der Lenker eines Pkw's, dessen Zulassungsbesitzerin W sei, einen Verkehrsunfall verursacht, jedoch unterlassen, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Da sich W geweigert habe, den Lenker bekannt zu geben, habe er auch am 22. Februar 1977 das Haus X-Gasse (in dem W eine Boutique betreibe, beobachtet, um allenfalls... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Baden sprach mit Straferkenntnis vom 13. März 1975 aus, der Beschwerdeführer habe am 17. Jänner 1975 um 16.05 Uhr auf der Bundesstraße 17 im Ortsgebiet von Guntramsdorf in Richtung Wien einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, obwohl er 1) nicht im Besitze der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei und 2) das Fahrzeug infolge eines schadhaften Auspufftopfes übermäßigen Lärm verursacht habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer Verwa... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Landeck sprach mit Strafverfügung vom 2. Juli 1973 aus, der Beschwerdeführer habe am 8. Apri1 1973 nachmittags auf der "Alten Bundesstraße" zwischen den Ortschaften Sch und F an der S P. die Lenkung seines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws überlassen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass diese keine Lenkerberechtigung besessen habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 begangen. Gemäß § ... mehr lesen...
Fall I (Zl. 1268/70) die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld verhängte mit Straferkenntnis vom 27. April 1970 zur Zahl III P-38-1970 über den Beschwerdeführer gemäß § 134 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG 1967) Arreststrafen in der Gesamtdauer von 48 Tagen (3 + 3 + 3 + 4 + 4 + 4 + 5 + 5 + 5 +6 + 6), weil er am 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12. und 13. April 1970 einen Personenkraftwagen auf Straßen im Bezirke Lilienfeld gelenkt, ohne im Besitz einer Lenker... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Wien - Polizeikommissariat Hernals hat mit Straferkenntnis vom 29. Mai 1960 den Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1955, BGBl. Nr. 223, (KFG) in zwei Fällen schuldig erkannt und über ihn gemäß § 111 KFG Arreststrafen in der Dauer von je 6 Wochen, sohin zusammen 12 Wochen Arrest verhängt, weil er den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen W XXX ohne Führerschein gelenkt habe, und zwar 1.) in der Nacht vom 28. Mai auf ... mehr lesen...