TE Vwgh Erkenntnis 1977/2/3 1289/75

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Veröffentlicht am 03.02.1977
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §134 impl;
KFG 1967 §64 Abs1 impl;
VStG §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmelz, Onder, Dr. Baumgartner und Dr. Närr als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Rosenmayr, über die Beschwerde des M P in B, vertreten durch Dr. Wolf Werner Kolm, Rechtsanwalt in Baden, Vöslauer Straße 26/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. Juni 1975, Zl. I/7- 2801/1-1975, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Baden sprach mit Straferkenntnis vom 13. März 1975 aus, der Beschwerdeführer habe am 17. Jänner 1975 um 16.05 Uhr auf der Bundesstraße 17 im Ortsgebiet von Guntramsdorf in Richtung Wien einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, obwohl er 1) nicht im Besitze der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei und 2) das Fahrzeug infolge eines schadhaften Auspufftopfes übermäßigen Lärm verursacht habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach 1) § 64 Abs. 1 KFG und 2) § 102 Abs. 1 KFG begangen. Gemäß § 134 KFG werde gegen den Beschwerdeführer

1) eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 14 Tage) und eine Arreststrafe von 42 Tagen und 2) eine Geldstrafe von

S 300,-- (Ersatzarreststrafe 1 Tag) verhängt.

Gegen Ziffer 1) dieses Straferkenntnisses erhob der Beschwerdeführer mündlich das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, er sei zur Tatzeit nicht mit seinem Pkw gefahren, sondern seine Gattin I P., wobei er neben ihr gesessen sei. Als Zeugen führte er seine Gattin an.

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wies der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 18. Juni 1975 die zu Z. 1 des Straferkenntnisses eingebrachte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, aus der der Berufungsbehörde vorliegenden Anzeige des Gendarmeriepostens Guntramsdorf vom 21. Jänner 1975 sei ersichtlich, dass von einem im Verkehrsüberwachungsdienst stehenden Gendarmeriebeamten am 17. Jänner 1975 um 16.00 Uhr festgestellt worden sei, der Lenker des Pkws sei auf der Bundesstraße 17 im Ortsgebiet von Guntramsdorf in Richtung Wien gefahren, wobei das Fahrzeug übermäßigen Lärm erzeugt habe. In der Folge sei der Beschwerdeführer, als Zulassungsbesitzer des angezeigten Fahrzeuges festgestellt worden. Anlässlich der Lenkererhebung habe der Beschwerdeführer zugegeben, den Pkw zur Tatzeit selbst gelenkt zu haben. Auch bei der Beschuldigteneinvernahme durch die Stadtgemeinde Vöslau am 6. März 1975 habe der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat nicht bestritten. Erst nach Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses habe der Beschwerdeführer erstmals in der Berufung in Abrede gestellt, den Pkw selbst gelenkt zu haben. Diese Behauptung werde zwar durch die Gattin des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme am 24. März 1975 bestätigt, stehe jedoch in krassem Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben während des erstinstanzlichen Verfahrens. Da der Anzeigeleger - über Veranlassung der Berufungsbehörde darüber befragt - am 6. März 1975 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Bestimmtheit anzugeben vermocht habe, anhand seiner Aufzeichnungen feststellen zu können, dass zur Tatzeit ein Mann den angezeigten Pkw gelenkt habe, bestehe für die Berufungsbehörde kein Zweifel, dass es sich bei dem Lenker des in Frage stehenden Pkws um die Person des Beschwerdeführers gehandelt habe. Den Angaben der Gattin des Beschwerdeführers könne kein Glauben beigemessen werden. Der Behauptung des Beschwerdeführers in der Berufung, bei der Beschuldigteneinvernahme irrtümlich den 7. Jänner 1975 verstanden zu haben, und seiner Versicherung, am 17. Jänner 1975 den Pkw nicht gelenkt zu haben, habe im Hinblick auf die schlüssigen Angaben des Anzeigelegers kein Glaube geschenkt werden können. Bezüglich der Aussage seiner Gattin müsse festgestellt werden, dass diese sich offenbar, sehe man von einer möglichen bewussten falschen Aussage ab, in der Angabe des Tages, an welchem sie den Pkw gelenkt habe, geirrt habe. Die Bezirkshauptmannschaft Baden habe somit zu Recht die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 als erwiesen angenommen. Da der Beschwerdeführer bereits mehrmals wegen Übertretungen nach § 64 Abs. 1 KFG mit empfindlichen Primärarreststrafen (zuletzt unter GZ III-B-371/2-1974 mit einer Arreststrafe von 42 Tagen) habe bestraft werden müssen, und diese Strafen nicht hätten erreichen können, den Beschwerdeführer von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten, sei die gleichzeitige Verhängung sowohl einer Arrest- als auch einer Geldstrafe im festgesetzten Ausmaß zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen

Bescheides geltend gemacht wird:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde nicht, zur Tatzeit keine gültige Lenkerberechtigung besessen zu haben. Er bestreitet aber, zur Tatzeit ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Damit bestreitet der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof vermochte nicht zu finden, dass die belangte Behörde gegen diese Vorschrift verstoßen habe und dass die Beweiswürdigung unschlüssig sei.

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid ausführlich und deckte ihre schlüssigen Erwägungen, die zu dem Schuldspruch geführt hatten, auf, wobei sie auf die geringere Beweiskraft der Zeugenaussage der Ehegattin, die den Pkw zur Tatzeit selbst gelenkt haben wollte, hingewiesen hat. Nach den Angaben des Beschwerdeführers befanden sich im Fahrzeug nur seine Gattin und er. Da der Meldungsleger mit Bestimmtheit angeben konnte, dass zur Tatzeit ein Mann das Kraftfahrzeug gelenkt habe, dürfte die belangte Behörde annehmen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit der Lenker des Kraftfahrzeuges gewesen war, zumal die Ehegattin des Beschwerdeführers die Zeugenaussage erst nach mehr als zwei Monate nach der Tat abgelegt hat und daher ein Irrtum ihrerseits leicht möglich ist.

Da der Beschwerdeführer zur Tatzeit keine Lenkerberechtigung besaß, war die belangte Behörde berechtigt, den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG schuldig zu erkennen.

Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die zusätzliche Verhängung einer Freiheitsstrafe. Er meint, anlässlich des Vollzuges der Freiheitsstrafe würden Strafgefangene, die er bereits - von seinen Vorstrafen her kenne, seine Familie besuchen, wogegen er sich nicht zur Wehr setzen könne. Die Folge wäre das Scheitern seiner Ehe. Da auch das Verwaltungsstrafrecht "fiskalisiert" würde, wäre die Verhängung einer höheren Geldstrafe möglich gewesen.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass die belangte Behörde im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 B-VG nach dem geltenden Gesetz die Strafe festzusetzen hatte und sich nicht auf Spekulationen über allenfalls in Zukunft zu erwartende Strafbestimmungen einlassen durfte.

Die Freiheitsstrafe durfte die belangte Behörde neben der Geldstrafe gegen den Beschwerdeführer im Sinne des § 134 Abs. 1 KFG verhängen, da es ihrer bedurfte, um dem Beschwerdeführer von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Die Beschwerde vermochte sohin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erweisen, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Vorschriften der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 4/1975.

Wien, am 3. Februar 1977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1975001289.X00

Im RIS seit

17.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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