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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §64 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Porias und die Räte Dr. Vejborny, Dr. Chamrath, Dr. Krzizek und Dr. Striebl als Richter, im Beisein des Polizeikommissärs Dr. Primmer als Schriftführer, über die Beschwerde des WK in W, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung (mittelbare Bundesverwaltung) vom 18. Oktober 1960, Zl. M.Abt.70/IX - K 200/60, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Bundespolizeidirektion Wien - Polizeikommissariat Hernals hat mit Straferkenntnis vom 29. Mai 1960 den Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1955, BGBl. Nr. 223, (KFG) in zwei Fällen schuldig erkannt und über ihn gemäß § 111 KFG Arreststrafen in der Dauer von je 6 Wochen, sohin zusammen 12 Wochen Arrest verhängt, weil er den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen W XXX ohne Führerschein gelenkt habe, und zwar
1.) in der Nacht vom 28. Mai auf den 29. Mai 1960 von Wien 17., Helblinggasse 10; in den 7. Wiener Gemeindebezirk und zurück zur Helblinggasse sowie 2.) am 29. Mai 1960 in der Mittagszeit von Wien 17., Helblinggasse 10, nach Wien 18., Gustav Czermakgasse 23. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Schuldspruch stütze sich auf die Angaben der CS und auf das Geständnis des Beschwerdeführers. Als erschwerend werde angenommen, daß der Beschuldigte zweimal in ganz knappen Abständen die ihm angelasteten Übertretungen begangen habe, sodaß daraus zu ersehen sei, daß es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handle, vielmehr der Beschuldigte zeige, nicht gewillt zu sein, die kraftfahrgesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Weiters sei der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft und zähle diese Verwaltungsübertretung zu den schwersten Verfehlungen gegen das Kraftfahrgesetz. Mildernde Umstände lägen nicht vor. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Zur Begründung wurde vorerst auf die als zutreffend angesehenen Gründe des Ersterkenntnisses verwiesen und hinzugefügt, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am 29. Mai 1960 zugegeben, keinen Führerschein zu besitzen und in der Nacht des 28. Mai sowie am 29. Mai 1960 tagsüber mit einem Kraftfahrzeug gefahren zu sein. Die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen seien daher zweifelsfrei erwiesen. Tatbestände der angegebenen Art zählten wegen der dadurch bewirkten Gefährdung der Verkehrssicherheit zu den gröbsten Verstößen gegen die verkehrspolizeilichen Vorschriften, die danach schärfstens zu ahnden seien, um solche Zuwiderhandlungen für die Zukunft hintanzuhalten. Art und Ausmaß der ausgesprochenen Strafen seien schon aus diesem Grund und mit Rücksicht auf die mehrfachen gerichtlichen Vorstrafen und einschlägigen Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers wegen Übertretung verkehrspolizeilicher Vorschriften ungeachtet seines nicht nachteiligen Leumundes sowie der Bedachtnahme auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse als angemessen anzusehen, weshalb weder eine Umwandlung noch eine Herabsetzung der Strafen in Erwägung gezogen worden sei. Da der Beschwerdeführer immer wieder bei der Begehung des gleichen Tatbestandes betreten, somit rückfällig werde, sei die Verhängung der Höchstarreststrafen durch die Behörde gerechtfertigt. Im Wiederholungsfalle werde neben der Höchstarreststrafe auch noch mit Geldstrafen bis zu 30.000,-- S zu rechnen sein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet vor allem ein, daß die ihm zur Last gelegten beiden Verwaltungsübertretungen einen einheitlichen Tatbestand nach § 57 Abs. 1 KFG darstellten und es dem Gesetze widerstreite, wenn derselbe in mehrere Teiltatbestände zerlegt und für jeden Teil eine eigene Strafe verhängt werde.
Der Beschwerdeführer hat wohl in beiden ihm angelasteten Fällen die gleichen Vorschriften, und zwar die des § 57 Abs. 1 KFG übertreten. Diese Übertretungen wurden vom Beschwerdeführer jedoch zu verschiedenen Zeiten, und zwar zunächst in der Nacht vom 28. Mai zum 29. Mai 1960, und dann in der Mittagsstunde des 29. Mai 1960 begangen. Daraus ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit Recht zwei verschiedene selbständige Taten angelastet wurden. Es liegt demnach ein "einheitlicher Tatbestand" nicht vor und hatte die Verwaltungsbehörde nach dem Kumulationsgrundsatz des § 22 VStG die Pflicht, für jede Übertretung eine gesonderte Strafe zu verhängen.
Mit Rücksicht auf die zahlreichen - darunter einschlägigen - Vorstrafen des Beschwerdeführers ist eine Ermessensüberschreitung nicht zu erkennen. Die belangte Behörde war nach dem Gesetze berechtigt, in beiden Übertretungsfällen die nach § 111 KFG festgelegte Höchststrafe von sechs Wochen Arrest zu verhängen.
Der angefochtene Bescheid steht somit mit dem Gesetze nicht in Widerspruch und war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 3. Mai 1961
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1961000123.X00Im RIS seit
23.08.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018