RS Vwgh 1987/2/19 86/02/0159

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Veröffentlicht am 19.02.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §25;
VwRallg;

Rechtssatz

Weder das VStG noch das AVG räumen dem Beschuldigten einen Anspruch auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen ein. Dies schließt freilich nicht aus, daß nicht doch im Einzelfall eine Gegenüberstellung geboten sein kann (hier: Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020159.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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