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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §64 Abs1;Rechtssatz
Kann mangels Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten an der Aufklärung des Sachverhalts die Tatzeit der Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs 1 KFG nicht präzise eingegrenzt werden (hier: der Beschuldigte wurde auf der Autobahn allein in einem stehenden Auto am Lenkersitz befindlich angetroffen), ist die Anführung im Spruch des Straferkenntnisses "zwischen 3.45 Uhr und 6.00 Uhr" nicht rechtswidrig.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030214.X02Im RIS seit
01.04.1987