RS Vwgh 1987/4/1 86/03/0214

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Veröffentlicht am 01.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Kann mangels Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten an der Aufklärung des Sachverhalts die Tatzeit der Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs 1 KFG nicht präzise eingegrenzt werden (hier: der Beschuldigte wurde auf der Autobahn allein in einem stehenden Auto am Lenkersitz befindlich angetroffen), ist die Anführung im Spruch des Straferkenntnisses "zwischen 3.45 Uhr und 6.00 Uhr" nicht rechtswidrig.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030214.X02

Im RIS seit

01.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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