TE Vwgh Erkenntnis 1971/9/16 1268/70

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Veröffentlicht am 16.09.1971
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §64 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0320/71 0318/71

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dohnal, über die Beschwerden des EP in S, vertreten durch den Armenvertreter Dr. Eduard Pranz, Rechtsanwalt in St. Pölten, Hauptplatz 13, gegen die drei Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich je vom 11. Mai 1970, Zl. I/7-2499-1970, I/7-2498-1970 und I/7-2501-1970, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Landeshauptmann von Niederösterreich) Aufwendungen in der Höhe von S 1.170,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Fall I (Zl. 1268/70)

die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld verhängte mit Straferkenntnis vom 27. April 1970 zur Zahl III P-38-1970 über den Beschwerdeführer gemäß § 134 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG 1967) Arreststrafen in der Gesamtdauer von 48 Tagen (3 + 3 + 3 + 4 + 4 + 4 + 5 + 5 + 5 +6 + 6), weil er am 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12. und 13. April 1970 einen Personenkraftwagen auf Straßen im Bezirke Lilienfeld gelenkt, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen zu sein, und dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 64 KFG 1967 begangen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, die dem Beschwerdeführer angelasteten Tatbestände seien durch die dienstlichen Erhebungen des Meldungslegers sowie durch das Geständnis des Beschwerdeführers erwiesen. Die Höhe der Strafe sei der Art des Deliktes angemessen. In der dagegen mündlich erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer nur vor, dass ihm die verhängten Arreststrafen zu hoch erscheinen. Mit Bescheid vom 11. Mai 1971, Zl. I/7-2499/1970, gab die belangte Behörde der nur gegen das Ausmaß der im erstinstanzlichen Straferkenntnis auferlegten Arreststrafen gerichteten Berufung keine Folge, weil die Strafen im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen dem Verschulden angemessen seien.

Fall II (Zl. 318/71)

Dieselbe Behörde erster Instanz bestrafte weiter den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 27. April 1970 zur Zl. III P-41-1970, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 gemäß § 134 KFG 1967 mit Arrest in der Dauer von 6 Tagen, weil er auch am 22. April 1970 gegen 15.00 Uhr einen Personenkraftwagen auf der Bundesstraße Nr. 22, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, gelenkt habe. Der dagegen aus den gleichen Gründen wie die Berufung in der Beschwerdesache zur Zl. 1268/70 erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. Mai 1970, Zl. I/7-2498/1970, aus denselben Gründen wie in ihrem Bescheid zur Zl. 1268/70 keine Folge.

Fall III (Zl. 320/71)

Die gleiche Erstbehörde erkannte den Beschwerdeführer ferner mit Straferkenntnis vom 27. April 1970, zur Zl. III P-42-1970, der Verwaltungsübertretung nach § 64 KFG 1967 schuldig und verhängte über ihn gemäß § 134 KFG 1967 eine Freiheitsstrafe von insgesamt 14 Tagen Arrest (7 + 7), weil er am 25. April 1970 auf der Bundesstraße Nr. 20 in Richtung Mariazell und am 26. April 1970 auf der Bundesstraße Nr. 20 in Richtung Traisen einen Personenkraftwagen gelenkt habe, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen zu sein. Zur Begründung führte die Behörde aus wie im Beschwerdefall I und verwies überdies darauf, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, in der Nacht vom

26. auf den 27. April 1970 auf der Autobahn Melk von Amstetten kommend in Richtung St. Pölten einen Verkehrsunfall mit Totalschaden verursacht zu haben, wobei er und sein Bruder verletzt worden seien. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung weist den gleichen Inhalt auf wie die unter I genannte. Die belangte Behörde bestätigte mit Bescheid vom 11. Mai 1970, Zl. I/7-2501/1970, das erstinstanzliche Straferkenntnis aus den gleichen Gründen wie in ihrem unter Fall I angeführten Bescheid.

Gegen die unter den Fällen I bis III angeführten Bescheide der belangten Behörde richtet sich die unter den Zlen. 1268/70, 318/71, 320/71 protokollierte Beschwerde, in welcher die Aufhebung der drei angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht in seinem Beschwerdevorbringen gegen alle drei Bescheide geltend, er sei nach einem schweren Verkehrsunfall am 27. April 1970 nicht verhandlungs- und vernehmungsfähig gewesen. Trotzdem sei er bis 13.00 Uhr am Gendarmerieposten festgehalten und ihm jede ärztliche Untersuchung verwehrt worden. Es sei mit ihm eine Verhandlung abgeführt worden, obwohl er nicht in der Lage gewesen sei, sich zu verteidigen. Das gesamte Verfahren sei daher rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass er ausschließlich gegen die Höhe der über ihn verhängten Freiheitsstrafen berufen hat, und die belangte Behörde daher gehalten war, nur darüber zu entscheiden. Mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen durfte sie gar nicht in die Schuldfrage eingehen. Es ist daher das erstinstanzliche Straferkenntnis in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer die nun in seiner Beschwerde aufgestellte Behauptung, seinerzeit weder verhandlungs- noch vernehmungsfähig gewesen zu sein, im Verwaltungsverfahren nie geltend gemacht und davon weder anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor Erlassung des Straferkenntnisses noch in seiner Berufung gesprochen. Derartige Umstände können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Erfolg eingewendet werden, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist, eine instanzmäßige Sachentscheidung zu fällen, sondern nur einen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen hat. Es handelt sich bei diesem Vorbringen um eine Neuerung, auf die einzugehen dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG 1965 infolge des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Neuerungsverbotes versagt ist.

Soweit der Beschwerdeführer in dem ganz allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen gegen die Strafart bzw. gegen die Strafhöhe Stellung nimmt, so ist darauf zu, verweisen, dass die belangte Behörde in schlüssiger Weise begründet hat, welche Strafzumessungsgründe im vorliegenden Fall maßgebend gewesen sind. Sie wies auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sowie auf die Tatsache hin, dass der Beschwerdeführer gezeigt habe, nicht besserungswillig zu sein, und hält aus diesem Grunde die Verhängung einer Freiheitsstrafe als gerechtfertigt. Sie hat bei der Bemessung der Strafe die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie den Grad des Verschuldens in ausreichendem Maße berücksichtigt. Der Verwaltungsgerichtshof konnte daher nicht finden, dass die belangte Behörde bei Bestimmung der Strafart und Strafhöhe von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht und dadurch das Gesetz verletzt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I der Verordnung vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.

Wien, am 16. September 1971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001268.X00

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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