RS Vwgh 1987/5/14 87/02/0045

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen zur Unbedenklichkeit der Beweiswürdigung in Ansehung der Frage, ob der Bfr (oder eine andere Person) ein bestimmtes Kfz gelenkt hat. (Im konkreten Fall erscheint auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung es durchaus möglich, wenn der Meldungsleger ein Kraftfahrzeug auch beim Durchschneiden einer Glastüre ständig im Auge behält und daher feststellt, dass niemand aus dem Kraftfahrzeug aussteigt).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020045.X01

Im RIS seit

09.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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