RS Vwgh 1987/1/21 86/03/0158

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §134 Abs1
KFG 1967 §64 Abs1
VStG §19

Rechtssatz

Beschreibt der Beschuldigte seine Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse wie folgt: TRANSPORTUNTERNEHMEN MIT 18 FAHRZEUGEN (SPEZIALFAHRZEUGEN) UND BETRIEBSEINRICHTUNGEN; EINKOMMEN LAUT STEUERBESCHEID, SORGEPFLICHT FÜR GATTIN UND ZWEI KINDER, so erscheint unter Bedachtnahme, dass der Beschuldigte ein seiner unternehmerischen Tätigkeit angemessenes Einkommen bezieht, im Hinblick auf das Gewicht, das einer Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG im Rahmen der Blankettstrafnorm des § 134 KFG an sich zukommt, und die Vorstrafe des Beschuldigten wegen Übertretung nach § 102 Abs 5 lit a KFG die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,- nicht als rechtswidrig.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030158.X02

Im RIS seit

14.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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