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KFGNorm
KFG 1967 §134 Abs1Rechtssatz
Beschreibt der Beschuldigte seine Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse wie folgt: TRANSPORTUNTERNEHMEN MIT 18 FAHRZEUGEN (SPEZIALFAHRZEUGEN) UND BETRIEBSEINRICHTUNGEN; EINKOMMEN LAUT STEUERBESCHEID, SORGEPFLICHT FÜR GATTIN UND ZWEI KINDER, so erscheint unter Bedachtnahme, dass der Beschuldigte ein seiner unternehmerischen Tätigkeit angemessenes Einkommen bezieht, im Hinblick auf das Gewicht, das einer Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG im Rahmen der Blankettstrafnorm des § 134 KFG an sich zukommt, und die Vorstrafe des Beschuldigten wegen Übertretung nach § 102 Abs 5 lit a KFG die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,- nicht als rechtswidrig.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030158.X02Im RIS seit
14.01.2021Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021