TE Vwgh Erkenntnis 1978/12/18 0153/78

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Veröffentlicht am 18.12.1978
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Weiss, Dr. Degischer und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hailzl, über die Beschwerde des F E in L, vertreten durch Dr. H V, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Dezember 1977, Zl. VerkR-8587/1-1977-II/Ha, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.822,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattete am 7. März 1977 der Kriminalbeamte B H von der Bundespolizeidirektion Linz die Anzeige, am 22. Dezember 1976 habe der Lenker eines Pkw's, dessen Zulassungsbesitzerin W sei, einen Verkehrsunfall verursacht, jedoch unterlassen, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Da sich W geweigert habe, den Lenker bekannt zu geben, habe er auch am 22. Februar 1977 das Haus X-Gasse (in dem W eine Boutique betreibe, beobachtet, um allenfalls dadurch den Lenker des Unfallfahrzeuges ausforschen zu können. Im Zuge der Beobachtungen habe er festgestellt, dass um 9,50 Uhr der Freund der W, R, einen Pkw mit dem Probefahrtkennzeichen L nn.nnn durch die Xgasse in Richtung Lstraße und sodann durch die Bstraße in Richtung H-Straße gelenkt habe. R besitze keine gültige Lenkerberechtigung. Über das Probefahrtkennzeichen, das der Firma Y zugewiesen sei, habe zur Tatzeit der Beschwerdeführer die Verantwortung gehabt. Der Beschwerdeführer sei bereits im Zuge einer mit dem genannten Verkehrsunfall vom 22. Dezember 1976 in Zusammenhang stehenden Amtshandlung davon in Kenntnis gesetzt worden, dass R über keine Lenkerberechtigung verfüge. Trotzdem habe er R die Lenkung des Pkw's mit dem Probefahrtkennzeichen überlassen. Der Beschwerdeführer habe sich damit verantwortet, das Fahrzeug mit dem Probefahrtkennzeichen zur Tatzeit selbst gelenkt, also nicht an R überlassen zu haben. Dafür könne er Zeugen namhaft machen. Auch habe ihm W mitgeteilt, sie könne nötigenfalls auch den Taxilenker bekannt geben, der sie und R am 22. Februar 1977 um

10.30 Uhr ins Geschäft gebracht habe. Dazu bemerkte der Meldungsleger ergänzend, dass ihm R von mehreren Amtshandlungen her sehr gut bekannt sei. Ein Irrtum sei daher auszuschließen. Der Beschwerdeführer, der im Zuge seiner niederschriftlichen Vernehmung im Verwaltungsstrafverfahren am 13. April 1977 seine bisherige Verantwortung aufrechterhielt, erklärte weiters, dass er gerade aus dem Geschäft der W gekommen sei, als der Meldungsleger ihn und nicht R, den der Beamte offensichtlich wegen der Ähnlichkeit mit ihm verwechselt habe, bei der Lenkung des Pkw's gesehen habe. Er sei auf dem Weg zur Firma Ing. A J gewesen. Das könnten dieser sowie dessen Frau und Tochter bestätigen.

Der Meldungsleger hielt als Zeuge seine bereits in der Anzeige gegebene Darstellung aufrecht, wonach ein Irrtum in der Person des Lenkers ausgeschlossen sei, da das Fahrzeug im Schritttempo mit geöffnetem Seitenfenster ganz knapp an ihm vorbeigefahren sei und R ihn zweifellos erkannt habe, da er seinen Kopf sofort von ihm weggedreht habe. In der Folge legte der Beamte auch Lichtbilder des Beschwerdeführers und des R vor, bemerkte aber ergänzend, dass beide zur Tatzeit einen Schnurrbart und einen gepflegteren Haarschnitt getragen hätten. A J und seine Gattin M bekundeten als Zeugen, der Beschwerdeführer sei mit dem Pkw mit dem Probefahrtkennzeichen am 22. Februar 1977 zwischen 10 Uhr und 11 Uhr in ihrem Geschäft gewesen, um einen Termin wegen einer Autoreparatur auszumachen. Eine Vernehmung ihrer Tochter erfolgte nicht.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Juli 1977 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, am 22. Februar 1977 den genannten Pkw dem R zum Lenken überlassen, obwohl dieser nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung war und diesem dadurch die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 7 VStG begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzarreststrafe von zehn Tagen) verhängt. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Sachverhalt sei auf Grund der Angaben des Meldungslegers erwiesen. Der Verantwortung des Beschwerdeführers sei deshalb die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Durch die Aussagen des Ehepaares J sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da es lediglich Angaben habe machen können, die für die Feststellung des Sachverhaltes irrelevant seien. Aus den im Akt erliegenden Lichtbildern sei zu ersehen, dass eine Verwechslung zwischen dem Beschwerdeführer und R mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Die Höhe der verhängten Strafe wurde unter Hinweis auf 23 Verkehrsvorstrafen und die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (nach eigenen Angaben monatliches Nettoeinkommen von S 8.000,-- als Vertreter mit Sorgepflicht für die Gattin und zwei Kinder) begründet.

In dem dagegen erhobenen "Einspruch" (richtig Berufung) verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherigeVerantwortung und rügte die Unterlassung einer weiteren Prüfung des Zeitintervalls (offenkundig in Ansehung der Fahrt zur Firma J) und seines übrigen Vorbringens.

Daraufhin veranlasste die belangte Behörde lediglich die Vernehmung des R, der als Zeuge deponierte, er komme, wie er bereits in dem gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren dargelegt habe, als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges zur Tatzeit nicht in Frage.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß §§ 51 VStG 1950 und 66 Abs. 4 AVG 1950 (in Verbindung mit § 24 VStG) ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe nach der Anzeige die Verantwortung über den Pkw mit dem Probefahrtkennzeichen innegehabt. Obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass R keine Lenkerberechtigung besitze, habe er ihm das Fahrzeug zum Lenken überlassen. Seinem Einwand, zur Tatzeit selbst das Fahrzeug gelenkt zu haben, könne im Hinblick auf die eindeutigen Angaben des Meldungslegers nicht gefolgt werden. Auch aus den Aussagen des Ehepaares J sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zur Tatzeit selbst gelenkt habe. Die Aussage des R würde durch die präzisen und glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers widerlegt. Deshalb sei erwiesen, dass der Vorsatz des Beschwerdeführers auf die Förderung der Begehung einer Verwaltungsübertretung gerichtet gewesen sei. Da auch die Festsetzung der Strafhöhe unter Berücksichtigung des Verschuldens und der gemäß § 19 VStG zu berücksichtigenden Umstände und persönlichen Gegebenheiten erfolgt sei, bestehe kein Anlass, revidierend einzugreifen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich nicht nur in dem Recht, nicht wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 7 VStG bestraft zu werden, verletzt, sondern wendet sich auch gegen die Strafbemessung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 64 Abs. 1 KFG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in das das Kfz fällt; ....

Gemäß § 7 VStG begeht Beihilfe, wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer vor, dass in dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt nur ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG erblickt werden könne, zumal keinesfalls erwiesen sei, er habe mit vollem Wissen und Willen R die Lenkung des Fahrzeuges ermöglicht und davon Kenntnis gehabt, dass R keine Lenkerberechtigung besitze. Diesem Einwand des Beschwerdeführers ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Vorschrift des § 103 Abs. 2 KFG (nach ihrem eindeutigen Wortlaut) eine nur auf den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges anzuwendende Strafnorm enthält. Eine andere Person (als der Zulassungsbesitzer), die jemandem zur Lenkung Unbefugten ein Kraftfahrzeug überlässt, kann sich nur der Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 7 VStG schuldig machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1975, Zl. 399/75, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird). Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht Zulassungsbesitzer war, sondern nur die Möglichkeit hatte, über das Fahrzeug samt Probefahrtkennzeichen zu verfügen. § 103 Abs. 2 KFG ist daher auf ihn nicht anwendbar.

Beihilfe im Sinne des § 7 VStG (hier zu § 64 Abs. 1 KFG) kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei allerdings bedingter Vorsatz genügt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 1962, Slg. Nr. 5871/A). Diese Vorschrift setzt also voraus, dass der Täter (Gehilfe) wenigstens die Verwirklichung des strafrechtlich maßgeblichen Sachverhaltes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet, also vorliegend auch den Umstand der mangelnden Lenkerberechtigung des Haupttäters in seine Erwägungen einbezogen hat. Dies hat auch die belangte Behörde erkannt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, der Beschwerdeführer habe R das Kfz zum Lenken überlassen, "obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass R keine Lenkerberechtigung hatte". Von einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann daher nicht gesprochen werden. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kommt jedoch unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Berechtigung zu.

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt jedoch keinesfalls eine Verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A). Die belangte Behörde hat es aber unterlassen darzutun, auf Grund welcher Beweise sie zu der Feststellung, der Beschwerdeführer habe R die Lenkung des Fahrzeuges überlassen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass dieser keine Lenkerberechtigung besitze, und damit vorsätzlich gehandelt, gelangt ist. Lediglich in der Anzeige findet sich ein Hinweis des Meldungslegers des Inhaltes, der Beschwerdeführer sei bereits im Zuge einer früheren Amtshandlung - der allerdings offensichtlich nicht das Lenken eines Fahrzeuges ohne Führerschein durch R zu Grunde lag - davon in Kenntnis gesetzt worden, dass R keine Lenkerberechtigung besitze. Dazu und insbesondere über die näheren Umstände, vor allem ob der Beschwerdeführer diese Mitteilung damals bewusst zur Kenntnis nahm, findet sich in der Zeugenaussage des Meldungslegers kein ausdrücklicher Hinweis. Auch der Beschwerdeführer selbst wurde hiezu überhaupt nicht befragt. Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, da das Recht der freien Beweiswürdigung die Behörde weder der Ermittlungs- noch der Begründungspflicht enthebt.

Unberechtigt ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei nicht ausreichend geklärt worden, welchen Standort der Meldungsleger zum Zeitpunkt seiner Beobachtungen gehabt habe, ob er zur Überwachung des R oder zum Verkehrsdienst eingeteilt gewesen sei bzw. ob zufolge der geringen Fahrzeughöhe und dessen getönte Scheiben überhaupt genügend Einsicht in das Fahrzeuginnere bestanden habe. Hiezu hat der Beamte ausführliche Angaben gemacht, denen der Beschwerdeführer nicht mit stichhältigen Einwänden entgegenzutreten vermag.

Zutreffend verweist der Beschwerdeführer im Rahmen der Bekämpfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde aber darauf, dass diese den Aussagen der Zeugen J, die bekundet hätten, er wäre zwischen 10 Uhr und 11 Uhr mit dem Fahrzeug, welches nach den Angaben des Meldungslegers noch um 9,50 Uhr R gelenkt haben soll, in ihrem Geschäft gewesen, zu wenig Bedeutung beigemessen habe. Schließlich sei das Geschäft der Zeugen von dem Ort, an dem der Beamte R als Lenker erkannt haben will, eine Fahrzeit von ca. einer Dreiviertelstunde entfernt. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer schon in der Berufung auf die Notwendigkeit der Überprüfung der Zeitintervalle hingewiesen, welchem Vorbringen die belangte Behörde aber nicht Rechnung getragen hat. Wohl kann der Meinung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass allein schon im Hinblick auf die von ihm genannte Fahrzeit die Aussage des Meldungslegers widerlegt werde. Es wäre jedoch erforderlich gewesen, die Fahrzeit entsprechend festzustellen, die Zeugen J näher zu befragen, wie lange sich der Beschwerdeführer bei ihnen aufhielt und diese Ergebnisse sodann unter Berücksichtigung der um 9,50 Uhr getroffenen Beobachtungen des Meldungslegers entsprechend zu würdigen. Überdies wurde die vom Beschwerdeführer ebenfalls als Zeuge namhaft gemachte Tochter des Ehepaares J überhaupt nicht vernommen. In diesem Zusammenhang könnte auch die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, dem Meldungsleger sei vielleicht doch ein Irrtum in der Person des Lenkers unterlaufen, zumal zwischen ihm und R bei kurzem Hinsehen gewisse Ähnlichkeiten bestünden, an Bedeutung gewinnen. Zwar hat der Meldungsleger einen Irrtum ausgeschlossen und Lichtbilder beider Personen zum Akt gegeben. Seiner ergänzenden Bemerkung zu diesen Bildern ist jedoch zu entnehmen, dass die Frisuren der beiden einander eher ähnlich waren und sie damals einen Schnurrbart trugen. Allenfalls wird sich daher sogar eine Gegenüberstellung der beiden zwecks Feststellung, ob eine Verwechslung möglich wäre oder nicht, als notwendig erweisen. Schließlich verweist der Beschwerdeführer auf seine schon in der Anzeige festgehaltene Verantwortung, wonach ihm W mitgeteilt habe, sie könne nötigenfalls auch den Taxifahrer bekannt geben, der sie und R am Tage der Tat um 10.30 in ihr Geschäft gebracht habe. Wenngleich die Beobachtung des Meldungslegers bereits um 9.50 Uhr erfolgte, kann trotzdem nicht von vornherein gesagt werden, dass diese Beweise auch objektiv nicht geeignet wären, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern. Von Bedeutung könnten allenfalls auch die Ergebnisse des gegen R eingeleiteten Strafverfahrens sein, auf welches näher einzugehen die belangte Behörde überhaupt unterlassen hat.

Da der angefochtene Bescheid zufolge all dieser Erwägungen schon in Ansehung des Schuldspruches mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 belastet ist, zumal der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war spruchgemäß mit einer Aufhebung des Bescheides vorzugehen. Deshalb erübrigte sich auch ein Eingehen auf das weitere, gegen die Strafbemessung der belangten Behörde gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VWGGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung von Aufwandersätzen, BGBl. Nr. 542/1977.

Wien, am 18. Dezember 1978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000153.X00

Im RIS seit

18.12.1978

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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