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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):81/03/0238Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde des G F in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Gerhard Kornek in Wien IX, Ferstlgasse 1, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien a) vom 11. März 1981, Zl. MA 70-IX/F 224/79/Str., und b) vom 11. März 1981, Zl. MA 70- IX/F 223/79/Str., beide betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Joachim Meixner für Rechtsanwalt Dr. Gerhard Kornek, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsrat Mag. H H, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 7.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
In Ansehung eines Kraftfahrzeuges, das am 9. November 1978 um
11.20 Uhr in Wien X, Quellenstraße 68 - 70, abgestellt gewesen sei, findet sich in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsstrafverfahrens folgender Bericht vom 9. Jänner 1979: "Verantwortlicher Lenker: R M, ... Lenkerauskunft vom Fahrzeughalter F G." Der Unterschrift ist der Name des Unterzeichnenden in Klarschrift nebst der Bezeichnung "BzI" beigefügt.
Mit Beschuldigten-Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. März 1979 wurde dem Beschwerdeführer zu Last gelegt, er habe - abgesehen von jeweils gesetzten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung - einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw am 9. November 1978 in Wien X, Quellenstraße, und am 17. November 1978 in Wien V, Pilgramgasse, gelenkt, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen zu sein.
Der Beschwerdeführer leistete der Ladung keine Folge.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. Juni 1979 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. November 1978 um 11.20 Uhr in Wien X, Quellenstraße 68 - 70, u. a. (Punkt 2 des Schuldspruches) einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG begangen. Gemäß § 134 KFG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzarreststrafe zwei Wochen) und eine Arreststrafe in der Dauer von drei Wochen verhängt.
Mit einem weiteren Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, ebenfalls vom 22. Juni 1979, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. November 1978 um 16.17 Uhr in Wien V, Pilgramgasse 8, u.a. (Punkt 2 des Schuldspruches) einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG begangen. Gemäß § 134 KFG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Wochen) und eine Arreststrafe in der Dauer von vier Wochen verhängt.
Gegen beide Straferkenntnisse ergriff der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 1979 Berufung, in der er ausführte, er sei zu den angeführten Zeitpunkten mit dem angeführten Pkw nicht gefahren, er habe diesen Pkw vielmehr verschiedenen Personen geliehen und erst Mitte Dezember 1978 zurückerhalten. Als Lenker des Pkws gab der Beschwerdeführer M R und F M beide mit Anschrift, ferner W B und J Z diese beiden Personen ohne Anschrift, an. M R und F M gaben als Zeugen vernommen an, sie hätten das Fahrzeug des Beschwerdeführers überhaupt noch nie gelenkt. W B gab als Zeuge vernommen an, er sei im Jahre 1978 öfter mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gefahren, könne sich aber nach so langer Zeit nicht erinnern, ob dies auch am 9. bzw. am 17. November 1978 der Fall gewesen sei.
Die Anschrift des J Z konnte im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens nicht ermittelt werden.
Auf den in der Folge ergangenen Beschuldigten-Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. Juli 1980 reagierte der Beschwerdeführer mit einem Schreiben an diese Behörde, er habe, da er sich momentan beruflich im Ausland befinde, D G beauftragt, zur Behörde zu gehen. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, der Lenker des Pkws sei hundertprozentig W B gewesen.
Am 28. August 1980 gab D G niederschriftlich an, der Beschwerdeführer habe sie mit seiner Vertretung beauftragt, da er sich derzeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. März 1981, Zl. MA 70-IX/F 224/79/Str., wurde das die Verwaltungsübertretung vom 9. November 1978 betreffende Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in der Schuldfrage und im Ausmaß der Geldstrafe bestätigt, die kumulative Arreststrafe wurde jedoch nachgesehen.
Begründend wurde ausgeführt, an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestünden schwere Bedenken, da zwei der angegebenen Personen ausdrücklich ausgesagt hätten, daß die Angaben des Beschwerdeführers nicht zutreffen. Auch die Aussage des Zeugen B könne den Beschwerdeführer nicht entlasten, da sich dieser nicht habe erinnern können, ob er das Fahrzeug zur angenommenen Tatzeit am Tatort aufgestellt habe. Auf Grund der Tatsache, daß der Beschwerdefahrer als Zulassungsbesitzer über das Kraftfahrzeug verfügen habe können und auch nicht hervorgekommen sei, daß außer dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine andere Person als Lenker in Betracht komme, sei es als erwiesen anzusehen, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug seinerzeit selbst, und zwar ohne Lenkerberechtigung, gelenkt habe.
Mit dem weiteren nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. März 1981, Zl. MA 70-IX/F 223/79/Str., wurde das die Verwaltungsübertretung vom 17. November 1978 betreffende Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in der Schuldfrage und im Ausmaß der Geldstrafe bestätigt, die Arreststrafe wurde nachgesehen. Begründend wurde auf die Ausführungen im zuvor dargestellten Bescheid verwiesen.
Gegen die beiden Bescheide vom 11. März 1981 richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden, in welchen sich der Beschwerdeführer auf die Aufhebungstatbestände einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beruft, dem Inhalt der Beschwerdeausführungen nach, die sich lediglich auf eine Rechtswidrigkeit beider Sachverhaltsfeststellung beziehen, jedoch nur den letzteren Aufhebungstatbestand geltend macht.
Die belangte Behörde legte in beiden Beschwerdeverfahren die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete in beiden Beschwerdefällen eine Gegenschrift, in der der Antrag gestellt wird, die Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 als verspätet zurückzuweisen. Der Vertreter der belangten Behörde hielt in der mündlichen Verhandlung den Einwand der verspäteten Einbringung der Beschwerde nicht mehr aufrecht und stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerdeverfahren wegen des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und erwogen:
Die Fristen, deren Einhaltung Voraussetzung für eine meritorische Behandlung der vorliegenden Beschwerden bildet, sind in beiden Fällen gewahrt, weshalb der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst zu entscheiden hatte.
Was die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG anlangt, besteht keine Vorschrift, die die Behörde verpflichten würde, aus Anlaß der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen unbefugten Lenkens eines Kraftfahrzeuges an den Zulassungsbesitzer eine entsprechende Anfrage zu richten. Es ist daher im gegebenen Zusammenhang rechtlich unerheblich, daß der in der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung erwähnte Bericht vom 9. Janner 1979 entgegen den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen läßt, daß an den Beschwerdeführer eine Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG gerichtet worden wäre. Da der Beschwerdeführer, der als Zulassungsbesitzer Adressat einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG hätte sein müssen, in der Berufung, die er im Rahmen der gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren erhoben hatte, keine Angaben machte, die den Kriterien entsprochen hätte, denen die Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG zu genügen hat, ist der Hinweis der Beschwerde auf die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG im vorliegenden Fall verfehlt.
Was die Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungsstrafsache maßgebenden Sachverhaltes durch die belangte Behörde anlangt, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebrachten Überlegungen unschlüssig waren. Der Beschwerdeführer unterließ es, in der Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde eine klare und eindeutige Angabe darüber zu machen, welche andere Person als er selbst den Pkw zu den maßgebenden Zeitpunkten gelenkt habe. Ein Teil der Zeugen verneinte, jemals Lenker des Pkws des Beschwerdeführers gewesen zu sein und stand somit schlechterdings im Gegensatz zur Verantwortung des Beschwerdeführers. Demgegenüber blieb die Aussage des Zeugen B in Ansehung der maßgebenden Zeitpunkte unbestimmt. In Anbetracht dieser aktenkundigen Tatsachen durfte die belangte Behörde feststellen, daß der Beschwerdeführer seinen Pkw zu den angenommenen Zeitpunkten selbst gelenkt hat, ohne daß diese Feststellung vom Verwaltungsgerichtshof als unschlüssig und insofern als rechtswidrig zu beurteilen wäre.
Da sich die beiden vorliegenden Beschwerden somit zur Gänze als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. b und 48 Abs. 2 lit. a, b und d VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das auf den Ersatz des Verhandlungsaufwandes gerichtete Begehren war insoweit, als dieser Ersatz zweifach beantragt wurde, abzuweisen, weil in den beiden vorliegenden Beschwerdefällen eine gemeinsame, also nur eine einzige Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführt wurde.
Wien, am 17. Februar 1982
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981030237.X00Im RIS seit
26.06.2020Zuletzt aktualisiert am
26.06.2020