Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §34 Abs1;
Rechtssatz: Der Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs 1 FinStrG erfordert einerseits, daß zwischen dem entsprechenden Tun oder Unterlassen und dem Eintritt der Verkürzung ein Kausalzusammenhang besteht, also aus der Art und Weise des Täterverhaltens kausal der Eintritt der Verkürzung erfolgt, und andererseits, daß ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §33 Abs1;FinStrG §34 Abs1;
Rechtssatz: Täter einer Abgabenhinterziehung kann jeder sein, der unmittelbar, also durch kausales Handeln, eine Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht herbeiführt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §33 Abs1;FinStrG §34 Abs1;
Rechtssatz: Neben dem Abgabepflichtigen und dem Abfuhrpflichtigen kommen als Täter auch diejenigen Personen in Betracht, die Angelegenheiten dieser Personen - sei es als steuerliche Vertreter, sei es als Auftragnehmer derselben eingebunden in den letztenendes die Interessen des Abgabengläubigers schützenden Pflichtenkrei... mehr lesen...
Zu dem dem Streitfall zugrunde liegenden Sachverhalt wird auf das Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1992, 92/13/0179, verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof unter Berufung auf die Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 21. November 1991, 14 Os 127/90-17, EvBl 1992/26, JBl 1992, 656, die Auffassung vertreten, daß das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, wenn in der Folge mit Bezieh... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §119 Abs1;BAO §133;BAO §184 Abs1;FinStrG §33 Abs1;FinStrG §34 Abs1 idF 1975/335; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1256/80 E 27. Mai 1981 VwSlg 5594 F/1981; RS 2 Stammrechtssatz Der Umstand allein, daß zu einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich des in Rede stehenden Zeitraumes eine Veranlagung auf Grund einer Schätzung durchgeführt wurde, vermag an der d... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §33 Abs3;FinStrG §34 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/13/0033 E 17. September 1986 RS 3 Stammrechtssatz Eine Abgabenverkürzung ist nicht nur dann verwirklicht, wenn die Abgabe überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf nach dem Gesetz Anspru... mehr lesen...
Mit Berufungsentscheidung vom 14. Oktober 1991 hat die Finanzlandesdirektion für Tirol als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Innsbruck teilweise stattgegeben und den Spruch: wie folgt abgeändert: "Der Beschuldigte ist schuldig, er hat in ... grob fahrlässig zu einer Verkürzung von Grunderwerbsteuer im Gesamtbetrag von S 87.891,-- dadurch beigetragen, daß er im Schreiben vom 18.11.1986 an d... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §11;FinStrG §12;FinStrG §13 Abs1;FinStrG §33 Abs1;FinStrG §33 Abs3 lita;FinStrG §34 Abs1;FinStrG §34 Abs3; Beachte Besprechung in AnwBl 4/1993, S 264-265
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992160029.X01 Im RIS seit 22.10.1992 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1978 bis 1980 mit 50 Prozent an einer GmbH beteiligt, die als Pächterin zweier Lokale im Gastronomiebereich tätig war. Als Gesellschafter-Geschäftsführer oblag dem Beschwerdeführer die Führung der Buchhaltung. Im Jahr 1982 fand bei der GmbH für die Jahre 1978 bis 1980 eine Betriebsprüfung statt, bei der unter anderem folgende Feststellungen getroffen wurden: Für die Betriebseinnahmenabrechnung mit dem "Inkassoservierpersonal" stünden Regi... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §34 Abs1;
Rechtssatz: Konnte die Abgabenbehörde unbedenklich davon ausgehen, daß es objektiv zu Abgabenverkürzungen in bestimmtem Ausmaß gekommen ist, so traf den Abgabenpflichtigen jedenfalls auch der Vorwurf, für die Führung und Aufbewahrung jener Aufzeichnungen und Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlag... mehr lesen...
Anläßlich einer beim Beschwerdeführer im Jahr 1985 durchgeführten Betriebsprüfung über die Jahre 1981 bis 1983 wurde festgestellt, daß er am 28. Februar 1983 ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt hatte. Seinen Gewinn hatte er bis dahin gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Der Buchwert des Gebäudes betrug im Zeitpunkt der Entnahme S 1,164.276,--; den Entnahmewert setzte der Beschwerdeführer in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1983 mit S 1,553.856,-- ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §12;EStG 1972 §6 Z1;EStG 1972 §6 Z4;FinStrG §34 Abs1;FinStrG §8 Abs2;
Rechtssatz: AusfzF, inwieweit einem Abgabepflichtigen bei der Bewertung eines aus dem Betriebsvermögen entnommenen und in das Privatvermögen übergeführten Gebäudes eine Sorgfaltsverletzung anzulasten ist (im konkreten Fal... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist als Betriebsberater und -organisator tätig. Im Jahre 1987 fand in seinem Unternehmen eine Betriebsprüfung statt, die den Zeitraum 1983 - 1987 erfaßte. Die Feststellungen des Betriebsprüfers führten zu im wiederaufgenommenen Abgabenverfahren ergangenen Umsatz-, Einkommen - und Gewerbesteuerbescheiden für 1983 und 1984, die in Rechtskraft erwachsen sind, und in der Folge zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefocht... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §34 Abs1;FinStrG §98 Abs3; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 436;
Rechtssatz: Aus einem textlosen Bleistiftvermerk betreffend einen Geldbetrag kann nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, daß dieser in das Rechenwerk einzubeziehen ist, besonders dann, wenn es auch keine Zahlungsbelege gibt. Ein Abgabepflichtiger muß unter ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §34 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 436;
Rechtssatz: Einem Beschwerdeführer der die Bezahlung einer Rechnung (hier: 2.300.000,-- öS) bewußt hinauszögert, um hiedurch einen Zinsengewinn zu erzielen, hätte die Nichterklärung dieser Zinsen, deren Lukrierung er sein besonderes Augenmerk geschenkt hat, auffallen müssen. Selbst... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs1;FinStrG §33 Abs1;FinStrG §34 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1989, 272;
Rechtssatz: Zwar hindert die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung (Hinweis E 23.4.1985, 84/14/0157, ÖStZB 1985, 369). Anders als im Abgabenverfahren, in dem der AbgPfl, dessen Aufzeichnung mangelhaft ist... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §33 Abs1;FinStrG §33 Abs2 litb;FinStrG §34 Abs1;FinStrG §8; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 273;
Rechtssatz: Ausführungen zur Begründungspflicht der Finanzstrafbehörde hins Vorsatz bzw Fahrlässigkeit. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1988140024.X05 Im RIS ... mehr lesen...
Index: L37169 Kanalabgabe WienL82309 Abwasser Kanalisation Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §33 Abs1;FinStrG §34 Abs1;Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §17 Abs1;
Rechtssatz: Eine Abgabenverkürzung wird nach der ständigen Rechtsprechung nur dann verwirklicht, wenn die Abgabe überhaupt nicht eingeht oder wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt z... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §34 Abs1;
Rechtssatz: Eine Abgabenverkürzung bewirkt, wer der Verpflichtung zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen gemäß § 80 EStG 1972 nicht nachkommt (Verletzung einer Anzeigepflicht) und Lohnsteuer, sowie Dienstgeberbeiträge nicht fristgerecht abführt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die verkürzten Abgaben vom Finanzamt zunäch... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §34 Abs1;FinStrG §34 Abs3;
Rechtssatz: Ausführungen darüber, warum im Beschwerdefall kein schweres Verschulden des Steuerberaters vorliegt: unentgeltliche Tätigkeit für nahen Angehörigen; Unterlassen einer Aufklärung des nahen Angehörigen über die Pflichten gemäß §§ 15, 20 VermögensteuerG in der irrigen Annahme, die Offenlegung sei bereits durch d... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §33 Abs3;FinStrG §34 Abs1; Beachte Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:OGH 26.3.1982, 10 Os 35/82, EvBl 1983/10;
Rechtssatz: Da der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgeht, daß auch bei hinterzogenen Abgaben eine Abgabenfestsetzung möglich ist (§ 55 FinStrG - Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandl... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §33 Abs3;FinStrG §34 Abs1;
Rechtssatz: Eine Abgabenverkürzung ist nicht nur dann verwirklicht, wenn die Abgabe überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf nach dem Gesetz Anspruch hat bzw in welchem die bescheidmäßige Veranlagung bei pflichtgemäßer Ei... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein öffentlicher Notar, hat Einnahmen von S 76.417,--, die seinen Bankkonti am 30. bzw. 31. Dezember 1976 gutgebucht worden waren, während er von den erfolgten Gutschriften erst am 3. bzw. 4. Jänner 1977 verständigt worden war, als Einnahmen des Jahres 1977 verbucht. Mit Erkenntnis des Finanzamtes vom 8. Oktober 1980 wurde er schuldig erkannt, durch diese Handlungsweise das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen z... mehr lesen...
Der Beschwerdefahrer ist zeichnungsberechtigtes Vorstandsmitglied und nach den Feststellungen der Finanzbehörden Leiter der Rechtsabteilung der X-GmbH in G, die mit Kaufvertrag vom 23. November 1955 von der Y-GmbH in W, die Liegenschaft EZ. nn Grundbuch G mit dem Grundstücks Nr. n1 im Flächenausmaße von 860,3 m2 um den Kaufpreis von S 1,094.65,83 erworben hatte. Die X-GmbH hatte sich als Käuferin u.a. auch verpflichtet, in bestimmte vor dem von der Verkäuferin mit 10 Wohnungswerb... mehr lesen...