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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §34 Abs1;Rechtssatz
Konnte die Abgabenbehörde unbedenklich davon ausgehen, daß es objektiv zu Abgabenverkürzungen in bestimmtem Ausmaß gekommen ist, so traf den Abgabenpflichtigen jedenfalls auch der Vorwurf, für die Führung und Aufbewahrung jener Aufzeichnungen und Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen erforderlich waren, nicht in ausreichender Weise durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Sorge getragen zu haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1986140146.X01Im RIS seit
03.03.1992