RS Vwgh 1992/3/3 86/14/0146

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Veröffentlicht am 03.03.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §34 Abs1;

Rechtssatz

Konnte die Abgabenbehörde unbedenklich davon ausgehen, daß es objektiv zu Abgabenverkürzungen in bestimmtem Ausmaß gekommen ist, so traf den Abgabenpflichtigen jedenfalls auch der Vorwurf, für die Führung und Aufbewahrung jener Aufzeichnungen und Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen erforderlich waren, nicht in ausreichender Weise durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Sorge getragen zu haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986140146.X01

Im RIS seit

03.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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