RS Vwgh 1993/12/15 93/13/0055

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs3;
FinStrG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/13/0033 E 17. September 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Abgabenverkürzung ist nicht nur dann verwirklicht, wenn die Abgabe überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf nach dem Gesetz Anspruch hat bzw in welchem die bescheidmäßige Veranlagung bei pflichtgemäßer Einreichung der Abgabenerklärung normalerweise erfolgt wäre, was bei periodisch veranlagten Abgaben spätestens nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende der allgemeinen Steuererklärungsfrist der Fall ist (Hinweis E 14.10.1966, 1072/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993130055.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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