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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §33 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0033 E 17. September 1986 RS 3Stammrechtssatz
Eine Abgabenverkürzung ist nicht nur dann verwirklicht, wenn die Abgabe überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf nach dem Gesetz Anspruch hat bzw in welchem die bescheidmäßige Veranlagung bei pflichtgemäßer Einreichung der Abgabenerklärung normalerweise erfolgt wäre, was bei periodisch veranlagten Abgaben spätestens nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende der allgemeinen Steuererklärungsfrist der Fall ist (Hinweis E 14.10.1966, 1072/66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993130055.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2010