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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §34 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 436;Rechtssatz
Einem Beschwerdeführer der die Bezahlung einer Rechnung (hier: 2.300.000,-- öS) bewußt hinauszögert, um hiedurch einen Zinsengewinn zu erzielen, hätte die Nichterklärung dieser Zinsen, deren Lukrierung er sein besonderes Augenmerk geschenkt hat, auffallen müssen. Selbst wenn dem Steuerberater ein Mitverschulden angelastet werden könnte, exkulpiert dies den Abgabepflichtigen vom Vorwurf eigener Fahrlässigkeit nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989140252.X01Im RIS seit
15.01.1991