RS Vwgh 1991/1/15 89/14/0252

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Veröffentlicht am 15.01.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 436;

Rechtssatz

Einem Beschwerdeführer der die Bezahlung einer Rechnung (hier: 2.300.000,-- öS) bewußt hinauszögert, um hiedurch einen Zinsengewinn zu erzielen, hätte die Nichterklärung dieser Zinsen, deren Lukrierung er sein besonderes Augenmerk geschenkt hat, auffallen müssen. Selbst wenn dem Steuerberater ein Mitverschulden angelastet werden könnte, exkulpiert dies den Abgabepflichtigen vom Vorwurf eigener Fahrlässigkeit nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989140252.X01

Im RIS seit

15.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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