Mit dem angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt worden, er habe als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Linz fahrlässig in den Jahren 1997, 1999 und 2000 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1995 bis 1999 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 696.029 S bewirkt, indem er es unter Verletzung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren So... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §119 Abs1;FinStrG §34 Abs1;FinStrG §8 Abs2;
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat seine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, weil er private Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, ob das Finanzamt auf Grund bestimmter Indizien allenfalls hätte vermuten können, dass die erklärten... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §34 Abs1;FinStrG §8 Abs2;
Rechtssatz: Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte und sein Steuerberater nach der im Jahr 1996 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung (für die Jahre 1992 bis 1994) darüber gesprochen haben, dass der Steuerberater die bisherige Vorgangsweise des Abzuges der auf den privaten Wohnraum entfallenden Zinsen fortsetzen ... mehr lesen...
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, nach dem im Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde I. Instanz festgestellten Sachverhalt habe der Beschwerdeführer im Jahr 1992 in S. ein Fahrschulunternehmen gegründet. Zur Verbesserung seiner Wohnsituation habe er im Jahr 1994 ein Grundstück in E. erworben, auf dem damals die Errichtung eines Fertigteilhauses mit seiner Familie geplant gewesen sei. Im Jahr 1995 habe der Beschwerdeführer seinen Fahrschulbetrieb an einen anderen Standort in S... mehr lesen...
Mit Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 20. Jänner 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er habe als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der M. GmbH fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt, dass Kapitalertragsteuer für 1993 in Höhe von 52.272 S und Kapitalertragsteuer für 1994 in Höhe von 574.993 S nicht entrichtet worden sei. Der Beschwerdeführer habe hied... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug schuldig erkannt, sie habe als selbständige Rechtsanwältin fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer 1994 von 52.828 S, Umsatzsteuer 1995 von 2.113 S, Einkommensteuer 1994 von 335.673 S und Einkommensteuer 1995 von 9.475 S bewirkt. Sie habe dadurch das Finanzver... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §34 Abs1;FinStrG §8 Abs2;
Rechtssatz: Wer als Unternehmer tätig wird, hat die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (vgl. insbesondere die §§ 119 bis 142 BAO) zu beachten. Will der Abgabepflichtige diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen. Dies b... mehr lesen...
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, mit Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz sei der Erstbeschwerdeführer des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt und nach § 34 Abs. 4 FinStrG zu einer Geldstrafe von 160.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 16 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden. Ebenso sei die Zweitbeschwerdeführerin (die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers) des Finanzvergehens der fahrl... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §119;BAO §142;FinStrG §34 Abs1;FinStrG §8 Abs2;
Rechtssatz: Wer als Unternehmer tätig wird, hat die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (vgl. insbesondere die §§ 119 bis 142 BAO) zu beachten. Will der Abgabepflichtige diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, oder ist er dazu, etwa aufgrund fehlender Sachkenntnisse oder beruflicher Bean... mehr lesen...
Durch ein Schöffengericht wurde der Beschwerdeführer, der als alleiniger Geschäftsführer einer den Textilgroßhandel betreibenden GmbH tätig gewesen ist, ua wegen des Vergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben bei der Einfuhr von 517.613 Hemden zu einer Geldstrafe von 3 Mio S und einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten, einer Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie einer Wertersatzstrafe von 7 Mio S und einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten rechtsk... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, er habe fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren 1989 und 1990 betreffend die Veranlagungsjahre 1986 bis 1988 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von S 112.958,-- und an Einkommensteuer in der Höhe von S 167.896,-- bewirkt. Er habe dadurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §34 Abs1;FinStrG §8 Abs2;FinStrG §98 Abs3;
Rechtssatz: Gemäß § 8 Abs 2 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer es für möglich hält, dass er einen bestimmten Sachverhalt verwirklicht. Auf einen solchen Willensvorgang kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden. Daher erweist sich die Schlussfolg... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer wiesen in ihrer Einkommensteuererklärung des Jahres 1986 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 1,5 Mio. bzw. S 1 Mio. aus, zugewiesen aus einer Gesellschaftsbeteiligung an der Wohnungseigentums-Bautreuhand-Hausanteilschein GmbH & Co KG, Serie X (in der Folge: Serie X). Die Veranlagung erfolgte jeweils antragsgemäß. Mit dem als Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG bezeichneten Schreiben vom 21. Dezember 1989 teilte die Kanzlei de... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §34 Abs1;FinStrG §8 Abs2;
Rechtssatz: Den Beschuldigten waren aus der Beteiligung an einer GmbH & Co KG Verluste zugewiesen worden, die das Nominale ihrer Einlage bei weitem überstiegen. Für die Veräußerung dieses negativen Anteiles erhielten sie den Kaufpreis von S 1,--. Bei dieser Sachlage hätten selbst bei einem durchschnittlich sorgfältige... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, der seinen Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG ermittelt, wies in den für die Jahre 1986 und 1987 erstellten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen die Einnahmen ohne Umsatzsteuer, die Ausgaben jedoch mit Vorsteuer aus, wobei der Vermerk "brutto" angebracht war. In den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1986 und 1987 wies er die vereinnahmten Entgelte iSd § 4 Abs 1 UStG 1972, somit in gleicher Höhe wie die Einnahmen in den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, aus. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §119;FinStrG §34 Abs1;FinStrG §8 Abs2;
Rechtssatz: Die Frage der Strafbarkeit bei Verletzung der Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht hängt nicht davon ab, ob der Abgabepflichtige darauf vertrauen kann, die Abgabenbehörde werde seine Erledigungen prüfen und erforderlichenfalls richtig stellen, somit bei Prüfung die Unrichtigkeit oder Unvollständig... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der M-GmbH und hielt über 99% des Stammkapitals dieser Gesellschaft. Anlässlich einer für seinen einzelunternehmerischen Betrieb und den Betrieb der GmbH durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung traf der Prüfer die Feststellung, die Räumlichkeiten am Standort in B habe die GmbH angemietet und zum überwiegenden Teil selbst genutzt. Ein geringer Teil der gemieteten Fläche sei vom Einzelunternehmen des Beschwerdeführers genutzt worden. Sämtliche K... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;FinStrG §139;FinStrG §34 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1;KStG 1988 §7;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bf, ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die dem Bf für dessen Einzelunternehmen Personal und Büroräume ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde er der teils versuchten und teils vollendeten Abgabenhinterziehung hinsichtlich mehrerer, Zeiträume zwischen 1984 bis 1989 betreffender Abgaben gemäß § 33 Abs. 1 und § 13 FinStrG schuldig erkannt. In der Begründung: wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Wahrnehmender der steuerlichen Belan... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §34 Abs1;FinStrG §72 Abs1 lite;
Rechtssatz: Die vom Vorsitzenden des Berufungssenates in einem anderen Finanzstrafverfahren abgegebene Äußerung, dass nicht der Beschuldigte, sondern dessen Steuerberater (der Beschuldigte im gegenständlichen Finanzstrafverfahren nach § 34 Abs 1 FinStrG) vor Gericht stehen müsste, stellt im zuletzt genannten Verfahr... mehr lesen...
Mit Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 19. April 1993 war gegen die Beschwerdeführerin das Finanzstrafverfahren eingeleitet worden, weil der Verdacht bestehe, daß sie vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt habe, daß einerseits bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich u.a. Umsatzsteuer für das Jahr 1988 im Betrag von S 11.854,-- und Umsatzsteuer für das Jahr 1989 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §167 Abs2;BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;FinStrG §115;FinStrG §33 Abs1;FinStrG §34 Abs1;FinStrG §8;FinStrG §98 Abs3;
Rechtssatz: Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert zwar die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht, die Finanzstrafbehörde trägt jedoch anders als im Abgabenverfahren die Beweislast für die Richtigkeit der Sc... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;FinStrG §115;FinStrG §33 Abs1;FinStrG §34 Abs1;FinStrG §8 Abs2;FinStrG §98 Abs3;
Rechtssatz: Trägt der Beschuldigte naheliegende Argumente gegen die Richtigkeit der Umsatzhinzuschätzungen im Abgabenfestsetzungsverfahren vor, muß dies die Finanzstrafbehörde veranlassen, sich mit der Richtigkeit der im Abgabenverfahren vorgenomme... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;FinStrG §115;FinStrG §33 Abs1;FinStrG §34 Abs1;FinStrG §8;FinStrG §98 Abs3;
Rechtssatz: Auch der der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig sprechende Bescheid muß erkennen lassen, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände und rechtlichen Überlegungen die Abgabenschuld, deren Verkürzung dem Beschuldigten vorgeworfen wird, entst... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erstattete am 15. Dezember 1989 bei der Finanzstrafbehörde Selbstanzeige. Er habe in den Jahren 1986 und 1987 in den Einkommensteuererklärungen Verluste aus Verlustbeteiligungen geltend gemacht (1986: 220.000,-- S; 1987: 660.000,-- S), und zwar zu Unrecht, weil er nicht Gesellschafter der die Verluste erwirtschaftenden Gesellschaften geworden sei, bei diesen keine Einlage gezahlt habe und sich auch nicht zur Zahlung einer Einlage verpflichtet habe. Mit Beschei... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §23;EStG 1972 §4;EStG 1988 §4;FinStrG §34 Abs1; Beachte Besprechung in AnwBl 1997/12, S 959-962;
Rechtssatz: Es muß für jeden wirtschaftlich denkenden Menschen zweifelhaft sein, daß das Steuerrecht trotz des Ausschlusses der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Vermögenseinbuße einkommen... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt als Einzelunternehmerin eine Fahrschule und ein Reisebüro, wobei sie den Gewinn gemäß § 4 Abs 1 EStG ermittelt. Im Jahr 1981 wurde im Zug einer für die Jahre 1976 bis 1978 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung ua festgestellt, die Beschwerdeführerin habe private Aufwendungen (PKW-Kosten, Reisekosten, Werbe- und Bewirtungsspesen, Bücher, Anschaffung von Gegenständen für den persönlichen Bedarf) und die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbe... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §34 Abs1;
Rechtssatz: Es ist zur Verwirklichung einer fahrlässigen Abgabenverkürzung nicht erforderlich, daß Bücher und Aufzeichnungen von AbgPfl selbst geführt werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1993140167.X04 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, die zuvor schon vier Jahre in einer anderen Steuerberatungskanzlei gearbeitet hatte, ist seit 6. April 1981 als Angestellte bei der Wirtschaftstreuhandges.m.b.H. Dr. Z (im folgenden: GmbH) beschäftigt. Sie ist keine geprüfte Steuerberaterin, aber nach eigener Darstellung im Verwaltungsstrafverfahren eine "qualifizierte Fachkraft" ohne Vertretungsbefugnis. Zu den ihr übertragenen Aufgaben gehört u.a. die Erstellung von Bilanzen und Abgabenerklärungen für Kliente... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §34 Abs1;FinStrG §34 Abs3;
Rechtssatz: Der Umstand, daß die Steuererklärungen noch vom Abgabepflichtigen oder vom steuerlichen Vertreter unterfertigt wurden, stellt kein rechtliches Hindernis dafür dar, die Besch, eine Angestellte bei einer WirtschaftstreuhandGmbH, wegen Verletzung der von ihr zu beobachtenden Sorgfalt bei Abfassung der Steuererkl... mehr lesen...