RS Vwgh 1993/12/15 93/13/0055

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §133;
BAO §184 Abs1;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §34 Abs1 idF 1975/335;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1256/80 E 27. Mai 1981 VwSlg 5594 F/1981; RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand allein, daß zu einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich des in Rede stehenden Zeitraumes eine Veranlagung auf Grund einer Schätzung durchgeführt wurde, vermag an der durch die Nichtbeibringung der Abgabenerklärungen eingetretenen Verletzung der Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht, die eine Abgabenverkürzung bewirkte, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993130055.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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