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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1256/80 E 27. Mai 1981 VwSlg 5594 F/1981; RS 2Stammrechtssatz
Der Umstand allein, daß zu einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich des in Rede stehenden Zeitraumes eine Veranlagung auf Grund einer Schätzung durchgeführt wurde, vermag an der durch die Nichtbeibringung der Abgabenerklärungen eingetretenen Verletzung der Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht, die eine Abgabenverkürzung bewirkte, nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993130055.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2010