Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §33 Abs1;Rechtssatz
Neben dem Abgabepflichtigen und dem Abfuhrpflichtigen kommen als Täter auch diejenigen Personen in Betracht, die Angelegenheiten dieser Personen - sei es als steuerliche Vertreter, sei es als Auftragnehmer derselben eingebunden in den letztenendes die Interessen des Abgabengläubigers schützenden Pflichtenkreis - wahrnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150157.X02Im RIS seit
07.06.2001