RS Vwgh 1988/1/29 86/17/0253

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Veröffentlicht am 29.01.1988
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L37169 Kanalabgabe Wien
L82309 Abwasser Kanalisation Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §34 Abs1;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §17 Abs1;

Rechtssatz

Eine Abgabenverkürzung wird nach der ständigen Rechtsprechung nur dann verwirklicht, wenn die Abgabe überhaupt nicht eingeht oder wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf nach dem Gesetz Anspruch hat. Mit anderen Worten gesagt, setzt die Abgabenverkürzung voraus, daß der Steuergläubiger durch das Verhalten des Täters einen Nachteil bei Entrichtung der Abgabe erleidet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986170253.X01

Im RIS seit

29.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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