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L37169 Kanalabgabe WienNorm
FinStrG §33 Abs1;Rechtssatz
Eine Abgabenverkürzung wird nach der ständigen Rechtsprechung nur dann verwirklicht, wenn die Abgabe überhaupt nicht eingeht oder wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf nach dem Gesetz Anspruch hat. Mit anderen Worten gesagt, setzt die Abgabenverkürzung voraus, daß der Steuergläubiger durch das Verhalten des Täters einen Nachteil bei Entrichtung der Abgabe erleidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986170253.X01Im RIS seit
29.01.1988