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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §33 Abs1;Rechtssatz
Täter einer Abgabenhinterziehung kann jeder sein, der unmittelbar, also durch kausales Handeln, eine Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht herbeiführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150157.X01Im RIS seit
07.06.2001