RS Vwgh 1991/1/15 89/14/0252

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Veröffentlicht am 15.01.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §34 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 436;

Rechtssatz

Aus einem textlosen Bleistiftvermerk betreffend einen Geldbetrag kann nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, daß dieser in das Rechenwerk einzubeziehen ist, besonders dann, wenn es auch keine Zahlungsbelege gibt. Ein Abgabepflichtiger muß unter solchen Umständen nicht damit rechnen, daß der Betrag von seinem Steuerberater ohne Rücksprache gewinnmindernd angesetzt wird. Es kann ihm daher auch nicht vorgeworfen werden, bei der Unterfertigung der Steuererklärungen nicht darauf geachtet zu haben, ob dies nicht vielleich doch geschehen wäre; eine fahrlässige Abgabenverkürzung ist daher nicht anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989140252.X02

Im RIS seit

15.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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