RS Vwgh 1986/9/17 83/13/0033

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs3;
FinStrG §34 Abs1;

Beachte

Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:OGH 26.3.1982, 10 Os 35/82, EvBl 1983/10;

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgeht, daß auch bei hinterzogenen Abgaben eine Abgabenfestsetzung möglich ist (§ 55 FinStrG - Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Hauptverhandlung; § 207 Abs 2 BAO - Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben und Beiträge), ist eine Abgabenverkürzung nicht erst dann bewirkt, wenn feststeht, daß die bescheidmäßige Festsetzung der betreffenden Abgabe auch in Hinkunft nicht mehr möglich sein wird (anderer Auffassung OGH in Entscheidung vom 26.3.1982, 10 Os 35/82, EvBl 1983/10).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983130033.X01

Im RIS seit

17.09.1986

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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