Norm
DSt 1872 §41 Abs2Rechtssatz
Wird ein Disziplinarverfahren gegen mehrere Beschuldigte abgeführt, ist eine Trennung der Kosten für die jeweils hinsichtlich eines einzelnen Beschuldigten durchgeführte Verfahrenshandlung oder den Verhandlungsaufwand nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055795Dokumentnummer
JJR_19690324_OGH0002_000BKD00059_6800000_001