RS OGH 1994/4/18 5Bkd3/94, 4Bkd4/05, 10Bkd3/09, 15Bkd1/09, 9Bkd7/10, 10Bkd8/10, 10Bkd3/13, 20Os13/16

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Veröffentlicht am 18.04.1994
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Norm

DSt 1990 §41 Abs2

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des zweiten Halbsatzes der § 41 Abs 2 DSt 1990 (über die Begrenzung der Pauschalkostenhöhe mit fünf von Hundert des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt 1990 genannten Betrages, sohin derzeit mit fünfundzwanzigtausend Schilling) lässt sich nicht eine analoge Begrenzung der im Einzelfall festzusetzenden Pauschalkosten mit höchstens fünf von Hundert der verhängten Geldbuße ableiten. Die Beachtung eines solcherart bestimmten Verhältnisses der Pauschalkosten zur Strafe wäre bei Verhängung von Disziplinarstrafen nach § 16 Abs 1 Z 1, 3 und 4 DSt 1990 sowie im Falle des Absehens von der Verhängung einer Disziplinarstrafe (§ 39 DSt 1990) von vornherein ausgeschlossen; eine derartige Rechtsauffassung hätte eine Ungleichbehandlung von Disziplinarverurteilten zur Folge.

Entscheidungstexte

  • 5 Bkd 3/94
    Entscheidungstext OGH 18.04.1994 5 Bkd 3/94
  • 4 Bkd 4/05
    Entscheidungstext OGH 21.02.2006 4 Bkd 4/05
    Auch
  • 10 Bkd 3/09
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 10 Bkd 3/09
    Auch; nur: Aus der Bestimmung des zweiten Halbsatzes des § 41 Abs 2 DSt lässt sich nicht eine analoge Begrenzung der im Einzelfall festzusetzenden Pauschalkosten mit höchstens 5 von 100 der verhängten Geldbuße ableiten. (T1)
  • 15 Bkd 1/09
    Entscheidungstext OGH 26.04.2010 15 Bkd 1/09
    Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird, ist für die Pauschalkostenhöhe ohne Einfluss; die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung, wonach im Falle des Absehens von der Verhängung einer Disziplinarstrafe ein Kostenersatz des Disziplinarbeschuldigten zu entfallen hätte, würde eine Ungleichbehandlung von Disziplinarverurteilten bedeuten. (T2)
  • 9 Bkd 7/10
    Entscheidungstext OGH 20.09.2010 9 Bkd 7/10
    Vgl auch; Beisatz: Das Gesetz sieht die Herstellung einer Relation des festzusetzenden Pauschalkostenbeitrags zur verhängten Geldbuße nicht vor. (T3)
  • 10 Bkd 8/10
    Entscheidungstext OGH 14.02.2011 10 Bkd 8/10
    Vgl auch
  • 10 Bkd 3/13
    Entscheidungstext OGH 29.07.2013 10 Bkd 3/13
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 20 Os 13/16m
    Entscheidungstext OGH 31.10.2016 20 Os 13/16m
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057134

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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