Norm
DSt 1990 §41 Abs2Rechtssatz
Aus der Bestimmung des zweiten Halbsatzes der § 41 Abs 2 DSt 1990 (über die Begrenzung der Pauschalkostenhöhe mit fünf von Hundert des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt 1990 genannten Betrages, sohin derzeit mit fünfundzwanzigtausend Schilling) lässt sich nicht eine analoge Begrenzung der im Einzelfall festzusetzenden Pauschalkosten mit höchstens fünf von Hundert der verhängten Geldbuße ableiten. Die Beachtung eines solcherart bestimmten Verhältnisses der Pauschalkosten zur Strafe wäre bei Verhängung von Disziplinarstrafen nach § 16 Abs 1 Z 1, 3 und 4 DSt 1990 sowie im Falle des Absehens von der Verhängung einer Disziplinarstrafe (§ 39 DSt 1990) von vornherein ausgeschlossen; eine derartige Rechtsauffassung hätte eine Ungleichbehandlung von Disziplinarverurteilten zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057134Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016