Norm
DSt 1990 §41 Abs2Rechtssatz
Bei anteiliger Aufteilung der Pauschalkosten nach Maßgabe von Freisprüchen und Schuldsprüchen in mehreren Verfahren ist nicht wie in § 41 Abs 2 DSt normiert, auf Umfang und Ausgang des einzelnen Verfahrens Bedacht zu nehmen, sondern jeweils auf die Freisprüchen und Schuldsprüche insgesamt; eine weitere Anteilsrechnung findet nicht statt: § 41 Abs 4 DSt ist nur bei einem gänzlichen Freispruch anzuwenden. Eine Beschränkung der Ersatzpflicht im Sinne des § 389 Abs 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten, oder wenn besondere Kosten (SV-Gebühren oder ähnliches) nur in Ansehung eines Faktums aufgelaufen sind, dessentwegen der Angeklagte freigesprochen wurde. Bei anteiliger Verrechnung von Barauslagen sind zunächst diejenigen des Kammeranwalts und der Anwaltsricher auszuwerfen und dan den einzelnen Verfahren zuzuordnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114561Im RIS seit
21.02.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012