Norm
DSt 1872 §39 Abs3Rechtssatz
Das Erkenntnis hat sich auf den allgemeinen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht zu beschränken. Welche Kosten im einzelnen den Ersatzpflichtigen treffen, ist nicht im Urteil, sondern in einem gesonderten Beschluß zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0056218Dokumentnummer
JJR_19790205_OGH0002_000BKD00041_7800000_002