RS OGH 2021/9/24 22Ds3/21t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2021
beobachten
merken

Norm

DSt §16 Abs1 Z2
DSt §41 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 41 Abs 2 DSt, wonach die Pauschalkosten 5 vH des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags nicht übersteigen dürfen, ist auch nach der Änderung des § 16 DSt durch das BRÄG 2016 BGBl I 2017/10 dahin zu verstehen, dass der in § 16 Abs 1 Z 2 DSt erstgenannte Betrag als Bezugspunkt für die bezeichnete Regelung des § 41 Abs 2 DSt anzusehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133770

Im RIS seit

02.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten