Norm
DSt 1990 §41 Abs2Rechtssatz
Durch die Bestimmungen der StPO ist klargestellt, daß der Pauschalkostenbeitrag einen anteiligen Ersatz für die Kosten der Disziplinarrechtspflege insgesamt darstellt und nicht bloß als Gegenleistung für eine Entscheidung oder mehrere Entscheidungen zu verstehen ist (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078292Dokumentnummer
JJR_19951204_OGH0002_004BKD00004_9300000_002