RS OGH 1996/6/3 13Bkd4/95, 23Ds9/17a

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Norm

DSt 1990 §41 Abs2

Rechtssatz

Der Vergleich mit dem Kostenersatz nach dem Verwaltungsstrafverfahren ist schon deshalb nicht zulässig, da die Kosten nicht perzentuell fixiert, sondern nach Maßgabe des Umfanges und des Ausganges des Verfahrens festzusetzen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101395

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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