Norm
DSt 1990 §41 Abs2Rechtssatz
Der Vergleich mit dem Kostenersatz nach dem Verwaltungsstrafverfahren ist schon deshalb nicht zulässig, da die Kosten nicht perzentuell fixiert, sondern nach Maßgabe des Umfanges und des Ausganges des Verfahrens festzusetzen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101395Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018