Norm
DSt §12Rechtssatz
Wie sich aus § 12 zweiter Satz DSt ergibt, kann ein Disziplinarverfahren ? hier: durch die Anordnung einer Untersuchung (§ 27 Abs 1 DSt) ? auch schon vor Fassung eines Einleitungsbeschlusses (§ 28 Abs 1 und 2 DSt) anhängig sein, sodass auch in diesem Stadium entstehende Kosten Gegenstand der Ersatzpflicht sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129484Im RIS seit
18.08.2014Zuletzt aktualisiert am
20.05.2015