Norm
DSt 1990 §41 Abs2Rechtssatz
Aufgabe des Disziplinarrates ist es, das Verhältnis des Arbeitsaufwandes für die Schuldsprüche und Freisprüche zum gesamten Arbeitsaufwand zumindest annähernd festzustellen und die Kosten danach zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057119Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013