Norm
DSt 1990 §41 Abs2Rechtssatz
Die Bemessung der Pauschalkosten hat einerseits vor allem Umfang und Aufwand des Verfahrens, andererseits - um unbillige Härten zu vermeiden - auch die Leistungsfähigkeit des rechtskräftig verurteilten Disziplinarbeschuldigten zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118083Im RIS seit
12.11.2003Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021