Norm
DSt 1872 §41 Abs2Rechtssatz
1.) Der im Einvernehmen mit dem Disziplinarrat gefaßte Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 01.02.1967, betreffend die Festsetzung der Pauschalkostenbeträge für Disziplinarverfahren (§ 41 Abs 4 DSt) wird als gesetzwidrig aufgehoben.
VfGH vom 28.06.1973, V 50/72; Veröff: EvBl 1974,26
2.) Die Aufhebung wirkt auf das Anlaßbeschwerdeverfahren zurück. Der bekämpfte Kostenbescheid der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist demnach ausschließlich an den gemäß § 41 Abs 2 DSt sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der StPO zu messen. Die Reisekosten des Anwaltsrichters und des Kammeranwaltes dürfen nur im Rahmen des Pauschalbetrages gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO zum Ersatz vorgeschrieben werden.
VfGH vom 28.06.1973, B 185/72
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0055692Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015