Norm
DSt 1872 §41 Abs2Rechtssatz
Wird der Beschuldigte teils schuldig, teils freigesprochen, so kann ihm der Ersatz der Verfahrenskosten nur in jenem Verhältnis auferlegt werden, in welchem der Arbeitsaufwand für die Schuldsprüche zum gesamten Arbeitsaufwand steht. Dieses Verhältnis festzustellen, ist Aufgabe des Disziplinarrates (nicht der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter). Die Reisespesen der Anwaltsrichter und des Kammeranwalts sind hingegen zur Gänze, jene von Zeugen nur insoweit, als sie zu Sachverhalten die zu Schuldsprüchen führten, vernommen wurden, vom Verurteilten zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0055720Dokumentnummer
JJR_19810615_OGH0002_000BKD00001_8100000_001