RS OGH 1981/6/15 Bkd1/81, 12Bkd10/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1981
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Norm

DSt 1872 §41 Abs2
DSt 1872 §41 Abs3

Rechtssatz

Wird der Beschuldigte teils schuldig, teils freigesprochen, so kann ihm der Ersatz der Verfahrenskosten nur in jenem Verhältnis auferlegt werden, in welchem der Arbeitsaufwand für die Schuldsprüche zum gesamten Arbeitsaufwand steht. Dieses Verhältnis festzustellen, ist Aufgabe des Disziplinarrates (nicht der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter). Die Reisespesen der Anwaltsrichter und des Kammeranwalts sind hingegen zur Gänze, jene von Zeugen nur insoweit, als sie zu Sachverhalten die zu Schuldsprüchen führten, vernommen wurden, vom Verurteilten zu tragen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 1/81
    Entscheidungstext OGH 15.06.1981 Bkd 1/81
    Veröff: AnwBl 1982,500
  • 12 Bkd 10/97
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 12 Bkd 10/97
    Vgl auch; nur: Wird der Beschuldigte teils schuldig, teils freigesprochen, so kann ihm der Ersatz der Verfahrenskosten nur in jenem Verhältnis auferlegt werden, in welchem der Arbeitsaufwand für die Schuldsprüche zum gesamten Arbeitsaufwand steht. Dieses Verhältnis festzustellen, ist Aufgabe des Disziplinarrates (nicht der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0055720

Dokumentnummer

JJR_19810615_OGH0002_000BKD00001_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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