RS OGH 1995/8/28 2Bkd6/95, 14Bkd10/12, 27Ds9/18g

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Veröffentlicht am 28.08.1995
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Norm

DSt 1990 §41 Abs2

Rechtssatz

Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Sorgepflicht des Disziplinarbeschuldigten sind nicht die alleinigen Komponenten für die Bemessung der Pauschalkosten, gegenüber denen der Verfahrensumfang gänzlich zurücktreten müsste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057112

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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