Norm
DSt 1990 §41 Abs2Rechtssatz
Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Sorgepflicht des Disziplinarbeschuldigten sind nicht die alleinigen Komponenten für die Bemessung der Pauschalkosten, gegenüber denen der Verfahrensumfang gänzlich zurücktreten müsste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057112Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019