Norm
DSt 1990 §41 Abs2Rechtssatz
Eine Relation der Kosten zu der im konkreten Fall verhängten Geldbuße sieht das Gesetz nicht vor. Eine Orientierung der Pauschalkosten an der Höhe der Geldbuße sieht das Gesetz nur insoweit vor, als es deren Höhe mit fünf Prozent des im § 16 Abs 1 Z 1 DSt genannten Betrages begrenzt (fünf Prozent von Schilling fünfhunderttausend = Schilling fünfundzwanzigtausend).
Entscheidungstexte
Schlagworte
%European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096847Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021