RS OGH 1995/12/4 4Bkd4/93, 13Bkd3/02, 11Bkd13/03, 11Bkd15/03, 9Bkd5/93, 16Bkd6/04, 6Bkd2/04, 7Bkd3/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1995
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Norm

DSt 1990 §41 Abs2
DSt 1990 §77 Abs3

Rechtssatz

Die Verfahrenskosten sind mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen; dabei ist die tatsächlich vorgelegene Belastung der im Verfahren tätigen Behörden in Bezug auf den die Kostenersatzpflicht auslösenden Schuldspruch zu berücksichtigen (§ 381 Abs 5 StPO) und nicht allein jener fiktive Aufwand, mit dem das Verfahren bei rückblickender Betrachtung hätte abgewickelt werden können.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 4/93
    Entscheidungstext OGH 04.12.1995 4 Bkd 4/93
  • 13 Bkd 3/02
    Entscheidungstext OGH 11.11.2002 13 Bkd 3/02
    Auch; nur: Die Verfahrenskosten sind mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen; dabei ist die tatsächlich vorgelegene Belastung der im Verfahren tätigen Behörden zu berücksichtigen. (T1)
  • 11 Bkd 13/03
    Entscheidungstext OGH 27.11.2003 11 Bkd 13/03
    Auch; nur: Die Verfahrenskosten sind mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen. (T2)
    Beisatz: Globalsumme. (T3)
  • 11 Bkd 15/03
    Entscheidungstext OGH 26.04.2004 11 Bkd 15/03
    Vgl auch; nur T2
  • 9 Bkd 5/93
    Entscheidungstext OGH 08.03.2004 9 Bkd 5/93
    Beisatz: Wird im zweiten Rechtsgang neuerlich ein Schuldspruch gefällt, dann hat das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht die Wirkung, dass das bis dahin beim ersten Rechtsgang abgeführte Verfahren bei Bemessen der Pauschalkosten außer Betracht zu bleiben hätte. (T4)
  • 16 Bkd 6/04
    Entscheidungstext OGH 27.09.2004 16 Bkd 6/04
    nur T1; Beisatz: Zwar kann es nicht unzulässig sein, zur Erhöhung der Transparenz in der Begründung aufzuschlüsseln, in welcher Höhe die Pauschalkosten auf das Verfahren erster Instanz und in welcher Höhe sich diese Kosten auf das Berufungsverfahren beziehen, doch sind im Spruch des Beschlusses die Pauschalkosten in jedem Fall mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen. (T5)
    Beisatz: Alle Rechtsgänge, somit erstinstanzliches Verfahren wie Rechtsmittelverfahren, sind auf Basis des „Erfolgsprinzips" als „einheitliches Ganzes" zu behandeln. Die Pauschalkosten sind insgesamt - und nicht gesondert für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren - mit 5 vH des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrages gesetzlich limitiert. (T6)
  • 6 Bkd 2/04
    Entscheidungstext OGH 08.11.2005 6 Bkd 2/04
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: § 237 Abs 5 Geo ist im Disziplinarverfahren sinngemäß anzuwenden. Ist der nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag höher als der im früheren Verfahren entrichtete, so ist nur der Mehrbetrag zu ersetzen. (T7)
  • 7 Bkd 3/07
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Bkd 3/07
    Auch; nur T1; Beisatz: Zeugengebühren können auch im Disziplinarverfahren - wie im allgemeinen Strafverfahren - nicht gesondert auferlegt werden, sondern stellen Kosten der Rechtspflege dar. (T8)
  • 14 Bkd 18/07
    Entscheidungstext OGH 06.06.2008 14 Bkd 18/07
    Auch; Beisatz: Die Pauschalkosten orientieren sich im Wesentlichen am tatsächlichen Verfahrensaufwand, sohin an der tatsächlichen Belastung der im Verfahren tätigen Behörden. (T9)
  • 10 Bkd 3/09
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 10 Bkd 3/09
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen. Dabei ist die tatsächlich vorgelegene Belastung der im Verfahren tätigen Behörden im Bezug auf den die Kostenersatzpflicht auslösenden Schuldspruch und nicht allein jener fiktive Aufwand zu berücksichtigen, mit dem das Verfahren bei Rückblick in der Betrachtung hätte abgewickelt werden können. (T10)
    Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die pauschalierende Kostenregelung im Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte; es liegt auch keine Unsachlichkeit und keine Einräumung eines schrankenlosen Ermessens, keine willkürliche oder denkunmögliche Gesetzesanwendung sowie kein Ermessensexzess bei Vorschreibung der Pauschalkosten in einem Disziplinarverfahren gegen den beschwerdeführenden Rechtsanwalt vor. Es liegt innerhalb des - zulässigen - rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, wenn sich dieser dafür entscheidet, dass die Kosten nicht für die einzelnen in Anspruch genommenen Leistungen, sondern mit einem Gesamtbetrag für das ganze Verfahren errechnet und bestimmt werden (21. 6. 2000, B 582/98). (T11)
  • 15 Bkd 4/09
    Entscheidungstext OGH 09.11.2009 15 Bkd 4/09
    Vgl; Beisatz: Wenngleich eine quotenmäßige Festlegung nicht erforderlich erscheint, weil der Umfang des Verfahrens bei der Bemessung der Pauschalkosten Berücksichtigung zu finden hat (§ 41 Abs 2 DSt), ist in verurteilenden Erkenntnissen der Disziplinarbehörden dennoch festzustellen, ob ein Beschuldigter im Disziplinarverfahren dessen Kosten ganz oder zum Teil zu ersetzen hat. (T12)
  • 10 Bkd 8/10
    Entscheidungstext OGH 14.02.2011 10 Bkd 8/10
    Auch; Beis wie T11
  • 10 Bkd 9/12
    Entscheidungstext OGH 13.11.2012 10 Bkd 9/12
    Auch; Auch Beis wie T11
  • 10 Bkd 2/13
    Entscheidungstext OGH 04.07.2013 10 Bkd 2/13
    Auch
  • 10 Bkd 3/13
    Entscheidungstext OGH 29.07.2013 10 Bkd 3/13
    Auch; Beis wie T11
  • 14 Bkd 6/13
    Entscheidungstext OGH 15.11.2013 14 Bkd 6/13
    Vgl auch; Beis wie T9
    Beisatz: Eine Relation der Kosten zu der im konkreten Fall verhängten Disziplinarstrafe sieht das Gesetz nicht vor. (T13)
  • 7 Bkd 5/13
    Entscheidungstext OGH 11.11.2013 7 Bkd 5/13
    Beis wie T10; Beis wie T11
  • 24 Os 4/14i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2014 24 Os 4/14i
    Beisatz: Es sind auch die Kosten von Zeugen zu berücksichtigen, deren Aussagen ? wiewohl sie zu einem den Schuldspruch betreffenden Sachverhalt befragt wurden ? nicht "geeignet waren, daraus einen Schuldspruch abzuleiten". (T14)
    Beisatz: Keine Rolle für die kostenmäßige Berücksichtigung des Arbeitsaufwands der befassten Mitglieder des Disziplinarrats und Anwaltsrichter spielt es, ob und in welcher Weise diesen ihre Tätigkeit abgegolten wird. (T15)
  • 20 Os 10/14t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 20 Os 10/14t
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T15
  • 28 Os 11/14y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2015 28 Os 11/14y
  • 24 Os 9/14z
    Entscheidungstext OGH 17.06.2015 24 Os 9/14z
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T15
  • 21 Os 1/16d
    Entscheidungstext OGH 11.03.2016 21 Os 1/16d
    Auch; nur T2
  • 24 Os 1/16a
    Entscheidungstext OGH 11.04.2016 24 Os 1/16a
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6
  • 26 Os 16/15w
    Entscheidungstext OGH 11.03.2016 26 Os 16/15w
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T15
  • 25 Ds 4/17f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 25 Ds 4/17f
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6
  • 23 Ds 9/17a
    Entscheidungstext OGH 15.03.2018 23 Ds 9/17a
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 23 Ds 8/17d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2018 23 Ds 8/17d
    Auch; Beis wie T5
  • 30 Ds 2/18z
    Entscheidungstext OGH 12.06.2018 30 Ds 2/18z
    Auch
  • 30 Ds 3/18x
    Entscheidungstext OGH 12.06.2018 30 Ds 3/18x
    Auch
  • 27 Ds 9/18g
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 27 Ds 9/18g
    nur T2
  • 24 Ds 11/19f
    Entscheidungstext OGH 14.11.2019 24 Ds 11/19f
    Vgl; Beisatz: Für die Bemessung der Pauschalkosten ist es ohne Relevanz, ob die Verhandlung in erster Instanz teilweise entgegen einer Vertagungsbitte der Beschuldigten durchgeführt wurde und ob die einer Zeugin vom Disziplinarrat zuerkannten Fahrtkosten zu Recht bestanden. (T16)
  • 26 Ds 8/21g
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 26 Ds 8/21g
    Vgl; Beis wie T15
  • 22 Ds 3/21t
    Entscheidungstext OGH 24.09.2021 22 Ds 3/21t
    Vgl; Beis nur wie T5; Beis nur wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078291

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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