Begründung: Die Antragsteller sind je zur Hälfte Mit- und Wohnungseigentümer eines Wiener Zinshauses. Der Erstantragsteller erwarb die Liegenschaft zunächst allein im Jahr 1990 und begründete 1993 an allen Objekten des Hauses Wohnungseigentum. Zu diesem Zeitpunkt wiesen alle Wohnungen die Ausstattungskategorien C oder D auf. Im Jahr 1994 erwarb die Zweitantragstellerin ihre mit Wohnungseigentum verbundenen Anteile durch Schenkung. Die Antragsteller ließen verschiedene Erhaltungs... mehr lesen...
Norm: B-VG Art18EG Amsterdam Art249
Rechtssatz: Die bloße Verweisung auf Bestimmungen einer Richtlinie mag zwar unter gewissen Umständen aus Sicht des Gemeinschaftsrechts für deren korrekte Umsetzung nicht ausreichen, sie führt aber nicht dazu, dass das Umsetzungsgesetz aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht anzuwenden wäre. Aus Sicht des nationalen Verfassungsrechts ist eine solche Verweisung jedenfalls dann zulässig, wenn sie sich auf ein... mehr lesen...
Norm: ABGB §280ABGB §281 BB-VG Art18
Rechtssatz: Weder § 280 noch § 281 ABGB verletzen die in Art 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse. Entscheidungstexte 1 Ob 116/03w Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 116/03w 7 Ob 105/08d Entscheidungstext OGH 28.05.2008 7 Ob 105/08d Vgl auch; Beisatz: Zur Recht... mehr lesen...
Norm: AHG §1 BaAHG §1 BbB-VG Art18
Rechtssatz: Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es gilt daher unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will. Wenn die Verwaltung etwa für den Fall, dass hoheitl... mehr lesen...
Norm: B-VG Art18nö AbgO 1977 allgnö KanalG allgTirKanalG allg
Rechtssatz: Die Vollzugsaufgaben nach dem NÖ Kanalgesetz und dem NÖ Abgabengesetz können keinesfalls zum Gegenstand privatrechtlicher Vereinbarungen gemacht werden. Die Kanaleinmündungsabgaben und die Kanalbenützungsgebühr nach dem NÖ KanalG 1977 sind Abgaben, die durch Hoheitsakt vorzuschreiben und einzubringen sind. Das NÖ Kanalgesetz und die NÖ Abgabenordnung sehen keine Ermächtig... mehr lesen...
Norm: ASVG §453ASVG §455B-VG Art18B-VG Art89GSVG §227
Rechtssatz: Die Satzungen der Träger der Sozialversicherung sind generelle Akte der Selbstverwaltung, die verfassungsrechtlich als Verordnung zu qualifizieren sind. Als Rechtsverordnungen sind sie "gehörig kundzumachen", wobei die Veröffentlichung in der (nach § 31 Abs 3 Z 7 ASVG vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herauszugebenden) Fachzeitschrift "Soziale Sicher... mehr lesen...
Norm: AHG §1 AbB-VG Art18
Rechtssatz: Im Rahmen der ausschließlich privatrechtlichen Subventionsverhältnisse stehen neben den einseitig verbindlichen Rechtsverhältnissen die verschiedentlich nach Art einer Auslobung gestaltet sind, zweiseitig verbindliche Rechtsverhältnisse im Vordergrund. Die in diesem Zusammenhang bestehenden Förderungsrichtlinien regeln die Art der Förderung, deren Voraussetzungen und determinieren in unterschiedlichem Umfan... mehr lesen...
Norm: ABGB §859ABGB §867B-VG Art18
Rechtssatz: Es ist in Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich anerkannt, daß der verwaltungsrechtliche Vertrag, der eine Form nicht-obrigkeitlicher Hoheitsverwaltung ist, einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Entscheidungstexte 1 Ob 30/91 Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 30/91 Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §859ABGB §867B-VG Art18
Rechtssatz: Der verwaltungsrechtliche Vertrag soll keine Einrichtung sein, die es der Behörde und der Partei generell erlauben würde, bloß im Rahmen der Gesetze - wie dies bei zivilrechtlichen Verträgen üblich ist - statt auf Grund der Gesetze Verträge abzuschließen. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers vorzusehen, daß bestimmte Rechtsfolgen Gegenstand einer Übereinkunft zwischen Behörde und Partei sein könn... mehr lesen...
Norm: ABGB §859ABGB §867B-VG Art18
Rechtssatz: Gesetzliche Regelungen, die einen verwaltungsrechtlichen Vertrag vorsehen, müssen den für die Setzung individueller Verwaltungsakte verlangten Determinierungserfordernissen entsprechen. Den Forderungen des Legalitätsprinzips wird nur dann entsprochen, wenn das Gesetz Zuständigkeit, Verfahren und Inhalt des verwaltungsbehördlichen Handelns bestimmt, wobei die Ermächtigungsnorm für einen verwaltungsr... mehr lesen...
Norm: B-VG Art18DevG §24
Rechtssatz: Bei § 24 DevG handelt es sich um eine Blankettstrafnorm, dh um eine Vorschrift, die dadurch gekennzeichnet ist, daß sie selbst keine vollständigen Tatbilder enthält. Gegen einen solchen gesetzestechnischen Vorgang der äußeren Trennung von Strafdrohung bestehen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl VfSlg 5469/1967 zu § 33 Abs 1 UWG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art18
Rechtssatz: Dem Wesen des verfassungstragenden Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art 18 Abs 1 und 2, 130, 139, 140, 140 a, 144 B-VG) entspricht es, daß die Staatstätigkeit in allen ihren Funktionen an eine im wesentlichen vorausbestimmte, in ihrer Einhaltung durch entsprechende Einrichtungen gesicherte Rechtsordnung gebunden ist und kraft dieser gesetzlichen Determinierung dem fundamentalen Bedürfnis nach Rechtssicherheit en... mehr lesen...
Norm: B-VG Art18
Rechtssatz: Die Einräumung einer keine Außenwirkungen gegenüber Dritten entfaltenden, sondern nur die Erlassung von Vertragsschablonen zur einheitlichen Gestaltung der mit den Arbeitnehmern abzuschließenden privatrechtlichen Arbeitsverträge gestattenden Regelungsbefugnis verstößt nicht gegen das in Art 18 B-VG normierte Legalitätsprinzip. Die Frage aber, ob eine bestimmte Regelung im Rahmen der dem Privatrecht zuzuordnenden Ges... mehr lesen...
Norm: B-VG Art18
Rechtssatz: Der keine gesetzliche Determination erfordernde Freiraum, der den Selbstverwaltungskörpern zugebilligt wird, erstreckt sich nur auf die Gestaltung der inneren Organisation der Selbstverwaltungsorgane, etwa Geschäftsordnungen und Haushaltsordnungen, die weder eine unmittelbare Außenwirkung gegenüber den Mitgliedern noch gegenüber Außenstehenden entfalten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art18
Rechtssatz: Soweit die Selbstverwaltungskörper Bescheide und Verordnungen erlassen, die nicht nur die eigenen Mitglieder berechtigen und verpflichten, sondern nach außen wirken, kommt eine Einschränkung des Legalitätsprinzips auf Grund der demokratischen Legitimation der Selbstverwaltungskörper (wohl auch rechtspolitisch) nicht in Frage. In diesem Bereich kommt das Legalitätsprinzip jedenfalls uneingeschränkt zum Tragen. ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art18
Rechtssatz: In dem engen Bereich der Selbstverwaltung, in dem durch die Verordnung nur die eigenen Mitglieder verpflichtet und berechtigt werden - etwa im Umlagenwesen - läßt es das Rechtschutzinteresse der
Norm: unterworfenen nicht zu, die uneingeschränkte formalgesetzliche Delegation der diesbezüglichen Regelungskompetenz an die Selbstverwaltungskörper zu bejahen, sondern wird eine Determination der wichtigsten Grundfragen ber... mehr lesen...
Norm: B-VG Art18
Rechtssatz: Da das Legalitätsprinzip in der parlamentarischen Demokratie seine besondere Funktion dadurch erfüllt, daß es die Vollziehung an den in den Gesetzen festgelegten Volkswillen bindet, könnte für die Normsetzung in Belangen, die sich nur auf die in der Selbstverwaltung zusammengefaßten Personen beziehen, eine Lockerung der Legalitätsprinzips im Hinblick darauf gerechtfertigt werden, daß die Normunterworfenen im Wege de... mehr lesen...
Norm: B-VG Art18stmk LVBG §3
Rechtssatz: "Selbstbindungsgesetze oder Statutargesetze" begründen keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den einzelnen, sondern binden lediglich das Verhalten von Verwaltungsorganen (so schon 14 Ob 123 - 125/86). Die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes ist von der Einhaltung derartiger gesetzlicher Vorschriften unabhängig. Ein durchsetzbarer Anspruch entsteht erst, wenn die Verwaltung ein privatrechtliches Rech... mehr lesen...
Norm: B-VG Art18
Rechtssatz: Der Umstand, daß die öffentliche Selbstverwaltung als dezentralisierte staatliche Verwaltung zu qualifizieren ist, bringt es mit sich, daß der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art 18 Abs 1 und 2 B-VG) uneingeschränkt auch für den Bereich der Selbstverwaltung gilt. Insbesondere steht es den Trägern der Selbstverwaltung nicht zu, ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen zu erlassen. Ent... mehr lesen...
Norm: B-VG Art18ZPO §500 Abs2 IIE1ZPO §500 Abs2 H
Rechtssatz: § 500 Abs 2 ZPO bestimmt die Grenzen des dem Berufungsgericht bei der Bewertung eingeräumten Ermessens und umschreibt auch die gesetzlichen Richtlinien für die Ausübung dieses Ermessens ausreichend. Es kann daher von einer Verletzung des sogenannten Legalitätsgrundsatzes (Art 18 Abs 1 B - VG) nicht gesprochen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art18
Rechtssatz: Die Privatautonomie der Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts ist nach ständiger Rechtsprechung der VfGH (vgl etwa VfSlg 7716, 7717 und 8320) dem Legalitätsprinzip nicht unterworfen. In diesem Bereich ist das Gesetz somit nicht Voraussetzung, sondern lediglich Schranke ("Selbstbindung") des Verwaltungshandelns, sodaß eine Gesetzesverletzung nur insoweit vorliegen kann, als das Gesetz das Organ bei seinem Handeln bi... mehr lesen...
Norm: AHG §1 GB-VG Art18B-VG Art89B-VG Art137B-VG Art139ZPO §190 Abs1 B
Rechtssatz: Bindung des Amtshaftungsgerichtes an die Rechtsauffassung de VfGH, daß einer
Norm: Verordnungscharakter zukommt, wenn der VfGH einen auf diese
Norm: gestützten Anspruch nach Art 137 B-VG (nur deshalb) verneint hat, weil die Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 6/82 E... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII1B-VG Art18
Rechtssatz: Keine Antragstellung an den VfGH auf Aufhebung des Wortes "offenbar" wegen Verstoßes gegen Art 18 B-VG. Entscheidungstexte 6 Ob 18/81 Entscheidungstext OGH 13.01.1982 6 Ob 18/81 Veröff: JBl 1982,606 = RZ 1982/41 S 163 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS00... mehr lesen...
Norm: B-VG Art18
Rechtssatz: Es besteht grundsätzlich kein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung (VwSlg 808/A). Entscheidungstexte 1 Ob 36/79 Entscheidungstext OGH 14.12.1979 1 Ob 36/79 Veröff: SZ 52/186 = JBl 1980,539 (größtenteils zustimmend Koziol) = ÖBA 1980,258 (Glosse von Schinnerer) 1 Ob 42/79 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ABGB §867ABGB §1029 B2B-VG Art18B-VG Art77
Rechtssatz: Bedarf es bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen gem einem BMF Erl. der Mitwirkung des BMF, handelt es sich um eine die interne Willensbildung regelnde Verwaltungsverordnung, die auf die gesetzlich festgelegte Vertretungsmacht des Bundeskanzlers ( BM ) ohne Einfluß ist, sodaß das rechte Können uneingeschränkt bleibt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Mai 1973, der infolge Zurückziehung einer Berufung der Antragstellerin im April 1974 rechtskräftig wurde, wurden gemäß §§ 17 und 20 BStG 1971 (in der Folge nur mehr BStG bezeichnet) in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 Teile des 9885 m2 großen Grundstückes 884/1 Acker der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Liegenschaft EZ 141 KG K im Ausmaß von 3750 m2 einsc... mehr lesen...
Norm: B-VG Art18KollVG allg
Rechtssatz: KollV sind keine Verordnungen, sondern Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und Dienstnehmer schriftlich abgeschlossen werden und die gegenseitigen aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten oder Rechtsbeziehungen zwischen Kollektivvertragsparteien regeln. Entscheidungstexte 4 Ob 20/67... mehr lesen...
Norm: B-VG Art18B-VG Art89
Rechtssatz: Voraussetzungen für die Antragstellung an den VfGH, eine interne Dienstanweisung eines Sozialversicherungsträgers auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Rechtsverordnung - Verwaltungsverordnung. Entscheidungstexte 1 Ob 116/59 Entscheidungstext OGH 27.05.1959 1 Ob 116/59 Schlagworte SW: Arbeitsanw... mehr lesen...