Norm
ABGB §859Rechtssatz
Gesetzliche Regelungen, die einen verwaltungsrechtlichen Vertrag vorsehen, müssen den für die Setzung individueller Verwaltungsakte verlangten Determinierungserfordernissen entsprechen. Den Forderungen des Legalitätsprinzips wird nur dann entsprochen, wenn das Gesetz Zuständigkeit, Verfahren und Inhalt des verwaltungsbehördlichen Handelns bestimmt, wobei die Ermächtigungsnorm für einen verwaltungsrechtlichen Vertrag freilich auch dann dem Art 18 Abs 1 B-VG entspricht, wenn sie der Behörde einen Handlungsspielraum nach Art des Ermessens einräumt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0013918Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0010OB00030_9100000_003