Norm
ASVG §453Rechtssatz
Die Satzungen der Träger der Sozialversicherung sind generelle Akte der Selbstverwaltung, die verfassungsrechtlich als Verordnung zu qualifizieren sind. Als Rechtsverordnungen sind sie "gehörig kundzumachen", wobei die Veröffentlichung in der (nach § 31 Abs 3 Z 7 ASVG vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herauszugebenden) Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" als "gehörige Kundmachung" dieser Rechtsvorschriften gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053701Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2021