Norm
B-VG Art18Rechtssatz
"Selbstbindungsgesetze oder Statutargesetze" begründen keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den einzelnen, sondern binden lediglich das Verhalten von Verwaltungsorganen (so schon 14 Ob 123 - 125/86). Die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes ist von der Einhaltung derartiger gesetzlicher Vorschriften unabhängig. Ein durchsetzbarer Anspruch entsteht erst, wenn die Verwaltung ein privatrechtliches Rechtsgeschäft mit Bindungswirkung vorgenommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053815Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014