RS OGH 1987/11/18 9ObA134/87, 9ObA518/88, 9ObA122/90, 1Ob272/02k, 9Ob71/03m, 10Ob23/03k, 10Ob28/12h,

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Veröffentlicht am 18.11.1987
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Norm

B-VG Art18
stmk LVBG §3

Rechtssatz

"Selbstbindungsgesetze oder Statutargesetze" begründen keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den einzelnen, sondern binden lediglich das Verhalten von Verwaltungsorganen (so schon 14 Ob 123 - 125/86). Die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes ist von der Einhaltung derartiger gesetzlicher Vorschriften unabhängig. Ein durchsetzbarer Anspruch entsteht erst, wenn die Verwaltung ein privatrechtliches Rechtsgeschäft mit Bindungswirkung vorgenommen hat.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 134/87
    Entscheidungstext OGH 18.11.1987 9 ObA 134/87
    Veröff: JBl 1989,127
  • 9 ObA 518/88
    Entscheidungstext OGH 24.10.1988 9 ObA 518/88
    Auch; Veröff: SZ 61/217
  • 9 ObA 122/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 122/90
  • 1 Ob 272/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 272/02k
    Vgl aber; Beisatz: Für die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz nicht. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch. (T1); Veröff: SZ 2003/17
  • 9 Ob 71/03m
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Ob 71/03m
    Auch; Beis wie T1
  • 10 Ob 23/03k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 23/03k
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseförderungsG 1985. (T2)
  • 10 Ob 28/12h
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 Ob 28/12h
    Auch; Beisatz: Hier: § 2 BGBl 1964/135 betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner. (T3)
  • 3 Ob 36/14m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 36/14m
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053815

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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