RS OGH 1994/3/29 1Ob27/94, 7Ob187/99x, 7Ob308/03z, 8Ob80/04d, 6Ob61/05x, 1Ob229/08w, 1Ob169/10z, 2Ob

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Norm

AHG §1 Ab
B-VG Art18

Rechtssatz

Im Rahmen der ausschließlich privatrechtlichen Subventionsverhältnisse stehen neben den einseitig verbindlichen Rechtsverhältnissen die verschiedentlich nach Art einer Auslobung gestaltet sind, zweiseitig verbindliche Rechtsverhältnisse im Vordergrund. Die in diesem Zusammenhang bestehenden Förderungsrichtlinien regeln die Art der Förderung, deren Voraussetzungen und determinieren in unterschiedlichem Umfang auch den Inhalt der Verträge.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 27/94
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 27/94
  • 7 Ob 187/99x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 187/99x
    Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsrichtlinien werden nicht als Verordnungen im Sinne des Artikel 18 B-VG verstanden (vergleiche SZ 61/261, JBl 1990, 169), sondern als Erklärungen im Zusammenhang unter anderem mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag (vergleiche SZ 61/261, 1 Ob 27/94). (T1)
  • 7 Ob 308/03z
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 308/03z
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 80/04d
    Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 80/04d
    Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des Förderungsverhältnisses legen die Parteien die als Vertragsschablone wirkende Förderungsrichtlinie zugrunde. (T2)
  • 6 Ob 61/05x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 61/05x
    Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 auszuzahlen sind. (T3); Beisatz: Förderungsrichtlinien werden als Erklärungen (unter anderem) im Zusammenhang mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden. (T4)
  • 1 Ob 229/08w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 229/08w
    nur: Förderungsrichtlinien regeln die Art der Förderung, deren Voraussetzungen und determinieren in unterschiedlichem Umfang auch den Inhalt der Verträge. (T5); Beis wie T4; Beisatz: Förderungsrichtlinien sind als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind maßgebend, sondern es ist die Frage zu lösen, wie der objektive Erklärungswert der Willensäußerung zu beurteilen ist. (T6)
  • 1 Ob 169/10z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 169/10z
    Ähnlich; nur: Im Rahmen der ausschließlich privatrechtlichen Subventionsverhältnisse stehen neben den einseitig verbindlichen Rechtsverhältnissen die verschiedentlich nach Art einer Auslobung gestaltet sind, zweiseitig verbindliche Rechtsverhältnisse im Vordergrund. (T7)
  • 2 Ob 178/20w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 178/20w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049862

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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