Norm
B-VG Art18Rechtssatz
Die bloße Verweisung auf Bestimmungen einer Richtlinie mag zwar unter gewissen Umständen aus Sicht des Gemeinschaftsrechts für deren korrekte Umsetzung nicht ausreichen, sie führt aber nicht dazu, dass das Umsetzungsgesetz aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht anzuwenden wäre. Aus Sicht des nationalen Verfassungsrechts ist eine solche Verweisung jedenfalls dann zulässig, wenn sie sich auf eine bestimmte Fassung der Richtlinie bezieht (statische Verweisung) und das Objekt der Verweisung ausreichend bestimmt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
LegalitätsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122051Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009