Norm
B-VG Art18Rechtssatz
Da das Legalitätsprinzip in der parlamentarischen Demokratie seine besondere Funktion dadurch erfüllt, daß es die Vollziehung an den in den Gesetzen festgelegten Volkswillen bindet, könnte für die Normsetzung in Belangen, die sich nur auf die in der Selbstverwaltung zusammengefaßten Personen beziehen, eine Lockerung der Legalitätsprinzips im Hinblick darauf gerechtfertigt werden, daß die Normunterworfenen im Wege der Wahl der normgebenden Organe an deren Willensbildung beteiligt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053813Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00050_8800000_004