RS OGH 1988/4/27 9ObA50/88

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

B-VG Art18

Rechtssatz

Da das Legalitätsprinzip in der parlamentarischen Demokratie seine besondere Funktion dadurch erfüllt, daß es die Vollziehung an den in den Gesetzen festgelegten Volkswillen bindet, könnte für die Normsetzung in Belangen, die sich nur auf die in der Selbstverwaltung zusammengefaßten Personen beziehen, eine Lockerung der Legalitätsprinzips im Hinblick darauf gerechtfertigt werden, daß die Normunterworfenen im Wege der Wahl der normgebenden Organe an deren Willensbildung beteiligt sind.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 50/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 ObA 50/88
    Veröff: SZ 61/106 = Arb 10740 = DRdA 1990,269 (Öhlinger)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053813

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_009OBA00050_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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