Norm
B-VG Art18Rechtssatz
In dem engen Bereich der Selbstverwaltung, in dem durch die Verordnung nur die eigenen Mitglieder verpflichtet und berechtigt werden - etwa im Umlagenwesen - läßt es das Rechtschutzinteresse der Norm unterworfenen nicht zu, die uneingeschränkte formalgesetzliche Delegation der diesbezüglichen Regelungskompetenz an die Selbstverwaltungskörper zu bejahen, sondern wird eine Determination der wichtigsten Grundfragen bereits im Gesetz gefordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053294Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00050_8800000_001