RS OGH 1996/2/6 10Ob519/94, 1Ob2302/96b, 1Ob178/98b, 1Ob69/00d, 7Ob187/99x, 1Ob193/01s, 4Ob21/04y, 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1996
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Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 Bb
B-VG Art18

Rechtssatz

Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es gilt daher unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will. Wenn die Verwaltung etwa für den Fall, dass hoheitlich vorgesehene Leistungen mit einem bestimmten Maß begrenzt sind, diese Grenze mit Mitteln nicht hoheitlicher Verwaltung überschreitet, verstößt sie in aller Regel gegen das sie bindende Gesetz, da der Gesetzgeber in diesen Fällen eben die Leistung entsprechend begrenzt wissen wollte. Fehlt es hingegen an einer dem Artikel 18 Abs 1 B-VG entsprechenden Determinierung, so spricht eine verfassungskonforme Interpretation dafür, eine Aufgabenzuweisung an die nicht hoheitliche Verwaltung anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 519/94
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 519/94
    Veröff: SZ 69/25
  • 1 Ob 2302/96b
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2302/96b
    nur: Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Wenn die Verwaltung etwa für den Fall, daß hoheitlich vorgesehene Leistungen mit einem bestimmten Maß begrenzt sind, diese Grenze mit Mitteln nicht hoheitlicher Verwaltung überschreitet, verstößt sie in aller Regel gegen das sie bindende Gesetz, da der Gesetzgeber in diesen Fällen eben die Leistung entsprechend begrenzt wissen wollte. (T1)
    Beisatz: Hier: Auf § 1042 ABGB gestützter Rückersatz von Sozialhilfeleistungen. (T2)
  • 1 Ob 178/98b
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 178/98b
    nur: Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es gilt daher unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will. (T3)
    Veröff: SZ 71/194
  • 1 Ob 69/00d
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 69/00d
    nur T3
  • 7 Ob 187/99x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 187/99x
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 193/01s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 193/01s
    nur T3; Beisatz: Die Abwasserbeseitigung ist hoheitliches Handeln, wenn der Gesetzgeber zur Erfüllung dieser Aufgabe die Handlungsformen des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellt. (T4)
  • 4 Ob 21/04y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 21/04y
    nur T3
  • 6 Ob 163/12g
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 163/12g
    nur T3; Beisatz: Die Wahl zwischen hoheitlicher und privatrechtlicher Form ist nach traditioneller Ansicht freigestellt, soweit nicht durch die einfache Gesetzgebung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zumindest aber, solange die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften zur hoheitlichen Vorgangsweise bloß ermächtigen. Das gilt auch für die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge. (T5)
    Beisatz: Auch im Hinblick auf die Gegenleistung kommt den Gemeinden die Wahlfreiheit zwischen Gebührenerhebung und der Ausschreibung privatrechtlicher Entgelte zu. Dies gilt auch dann, wenn die Benützung der Gemeindeanlage eindeutig auf öffentlich-rechtlicher, hoheitlicher Grundlage geregelt ist. (T6)
  • 1 Ob 183/15s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 183/15s
    nur T3; Beisatz: Dabei sind insbesondere auch die dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden konkreten Rechtsvorschriften und die mit diesen verfolgten Ziele zu beachten. (T7)
    Beisatz: Hier: Zum verpflichtenden Kindergartenjahr nach § 13b Abs 1 lit a Vlbg KGG. (T8); Veröff: SZ 2015/118
  • 1 Ob 116/16i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 116/16i
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T7
  • 1 Ob 98/16t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 98/16t
    nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Wasserbezugsentgelte nach dem WLVG 2007 (Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl 2007/73); hier privatrechtlicher Natur. (T9)
  • 1 Ob 201/16i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 201/16i
    nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die bloße Möglichkeit einer indirekten Einflussnahme des Landeshauptmanns auf Vorstände, nämlich über den Weg der der Landesregierung zukommenden Befugnis (also seiner Mitwirkung bei) der Bestellung (oder Abberufung) der (privatwirtschaftlich tätigen) Aufsichtsratsmitglieder (hier: der Kärntner Landes? und Hypothekenbank?Holding; KLH), welche wiederum ihrerseits die Vorstände hätten abberufen können, weist noch keinen ausreichenden Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen auf. (T10)
  • 8 Ob 79/17a
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 79/17a
    Auch
  • 8 Ob 7/19s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 8 Ob 7/19s
    Beisatz: Eine privatrechtliche Vereinbarung über die Herstellung der Infrastruktur unterfällt der demonstrativen Aufzählung des § 16 Abs 1 Oö ROG und ist daher gültig. (T11)
  • 4 Ob 50/21p
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 50/21p
    Vgl; nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verwendungsanspruch der Gemeinde auf Zahlung der Kosten der Herstellung des Wasseranschlusses. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102497

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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