RS OGH 1990/11/8 12Os81/90, 7Ob214/18y

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Veröffentlicht am 08.11.1990
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Norm

B-VG Art18

Rechtssatz

Dem Wesen des verfassungstragenden Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art 18 Abs 1 und 2, 130, 139, 140, 140 a, 144 B-VG) entspricht es, daß die Staatstätigkeit in allen ihren Funktionen an eine im wesentlichen vorausbestimmte, in ihrer Einhaltung durch entsprechende Einrichtungen gesicherte Rechtsordnung gebunden ist und kraft dieser gesetzlichen Determinierung dem fundamentalen Bedürfnis nach Rechtssicherheit entsprechend Rechnung trägt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053311

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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