Norm
B-VG Art18Rechtssatz
Dem Wesen des verfassungstragenden Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art 18 Abs 1 und 2, 130, 139, 140, 140 a, 144 B-VG) entspricht es, daß die Staatstätigkeit in allen ihren Funktionen an eine im wesentlichen vorausbestimmte, in ihrer Einhaltung durch entsprechende Einrichtungen gesicherte Rechtsordnung gebunden ist und kraft dieser gesetzlichen Determinierung dem fundamentalen Bedürfnis nach Rechtssicherheit entsprechend Rechnung trägt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053311Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019