Norm
B-VG Art18Rechtssatz
§ 500 Abs 2 ZPO bestimmt die Grenzen des dem Berufungsgericht bei der Bewertung eingeräumten Ermessens und umschreibt auch die gesetzlichen Richtlinien für die Ausübung dieses Ermessens ausreichend. Es kann daher von einer Verletzung des sogenannten Legalitätsgrundsatzes (Art 18 Abs 1 B - VG) nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042322Dokumentnummer
JJR_19850227_OGH0002_0040OB00314_8500000_001