Norm
B-VG Art18Rechtssatz
Der Umstand, daß die öffentliche Selbstverwaltung als dezentralisierte staatliche Verwaltung zu qualifizieren ist, bringt es mit sich, daß der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art 18 Abs 1 und 2 B-VG) uneingeschränkt auch für den Bereich der Selbstverwaltung gilt. Insbesondere steht es den Trägern der Selbstverwaltung nicht zu, ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen zu erlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053323Dokumentnummer
JJR_19860713_OGH0002_0070OB01525_8600000_002